Düsseldorfer Tabelle- Maßstab für Mindestunterhalt
Düsseldorfer Tabelle- Maßstab für Mindestunterhalt
Seit über 50 Jahren ist die „Düsseldorfer Tabelle“ der Maßstab für die Berechnung von Kindesunterhaltsangelegenheiten. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf legte 1962 die Richtwerte an, an die sich die meisten Anwälte und Behörden orientieren. Von diesen Regelungen sind Millionen von Trennungskindern betroffen.
Was viele Betroffene nicht wissen ist, dass die Tabelle kein Gesetzesbeschluss ist, sondern nur eine allgemein festgesetzte Richtlinie. Diese wird von fast allen Gerichten bei Unterhaltszahlungen bemessen. Mütter und Väter die in der Pflicht stehen, haben so einen Überblick über die Berechnungen.
Die neuen Sätze werden in Abstimmung mit den Familiensenaten der anderen Oberlandesgerichte und dem Deutschen Familiengerichtstag geregelt, führend dem Oberlandesgericht Düsseldorf, woher der Name Düsseldorfer Tabelle stammt.
Die letzten Anpassungen erfolgten am 01.01.2016 mit einer Anhebung der Bedarfssätze. Der Mindestunterhalt für Kinder bis fünf Jahre wurde um 7 € angehoben auf 335 EUR und bei Kindern zwischen 6 und 11 Jahren um 8 EUR auf 384 Euro. Kinder zwischen dem 12 und dem 17. Jahr bekommen 450,00 Euro zugesprochen, statt bisher 440,00 Euro.
Volljährigen Kindern, die bereits ausgezogen sind und ein Studium begonnen haben, steht ein Anspruch auf 735 Euro zu, davon entfallen Wohnkosten in Höhe von 300,00 Euro.
Ausschlaggebend für diese Berechnungen ist allerdings das Nettoeinkommen der jeweiligen unterhaltspflichtigen Eltern. Das Kindergeld ist auf den Bedarf des Kindes anzurechnen, vor dem 18. Lebensjahr die Hälfte, danach die komplette Summe. Der endgültige Zahlbetrag verringert sich beim Unterhaltspflichtigen dementsprechend. Im kommenden Jahr ändert sich zum 01.Januar 2017 erneut der Mindestunterhalt nach oben: bis zum fünften Lebensjahr erhöht sich der Betrag auf 342 EUR, bis 11 Jahre auf 393 EUR und in der dritten Altersstufe auf 460,00 EUR.