Zugewinn bei Scheidung
Zugewinn bei Scheidung: In der Ehe gemeinsam – bei Trennung – Scheidung jeder die Hälfte?
Trennt sich das Ehepaar endgültig, geht es nach dem Einreichen der Scheidungsanträge vor allem auch um den sogenannten Zugewinnausgleich.
Das Gesetz sieht vor, dass der Ehepartner, der während der Ehegemeinschaft mehr Vermögen gemacht hat und mehr zum Einkommen der Familie beigetragen hat auch seinem Partner nach der Scheidung einen Teil davon zur Verfügung zu stellen hat. Meistens hat während einer Ehe ein Partner sich mehr um Haus und Kinder gekümmert, als selbst Vermögen zu vermehren. Auch ist es möglich, dass einer seinen Beruf ganz aufgab, um sich um die gemeinsame Lebensführung zu kümmern.
Derjenige, der sich dann mehr um den monetären Bereich und Steigerung des Vermögens gekümmert hat, gleicht den Partner nach der Trennung aus. Juristisch gesehen ist dies ein Ausgleich. Der nicht arbeitende Teil, der durch Fürsorge und Kümmern des Haushalts dem arbeitenden Partner diesen Teil der Arbeit abgenommen hat, wird nunmehr entlohnt.
Jedoch muss man nicht bei weitem alles mit dem Ex-Partner teilen.
Es gibt Ausnahmen, die nicht in erster Linie durch die Arbeit eines Partners zum Vermögen beitragen. Dies sind die Schenkungen und vor allem Erbschaften. Nach dem § 1374 BGB sind diese nicht auszugleichen. Dies ist der Fall, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die „dies rechtfertigen“ können.
Was sind solche besonderen Umstände? Viele Gerichte beschäftigten sich in der Vergangenheit und aktuell mit der Klärung dieser Frage.
Fraglich ist, ob diese Schenkung beiden Ehegatten zugute kommen sollte oder nicht. Schenkungen und Erbschaften werden von Gesetz wegen dem Vermögen zugerechnet, das jeder der Ehepartner beim Eintritt in die Ehe besaß. Das ist unabhängig davon, wann die Erbschaft oder Schenkung während der Ehezeit passierte. Sie gilt juristisch nicht als „Zugewonnen“.
Dieser Besitz gilt als „Vermögensneutral“ und wird nicht mit in den Zugewinnausgleich gerechnet.
Eine Schenkung etwa einer Tante an eine Nichte während der Ehe steht in keiner Beziehung zu dem Gewinn einer Lebensgemeinschaft. Diese fließt ja ausschließlich über die verwandtschaftlichen Verhältnisse zu dem Beschenkten.
Bei einer Erbschaft sind die verwandtschaftlichen Verhältnisse nicht verworren:
Dies kann entweder nur aus der gesetzlichen Erbfolge von Erbe der Eltern, Geschwister etc. passieren oder er ist Begünstigter im Testament eines Dritten. Wird der Ehepartner des anderen nicht ausschließlich schriftlich mit in das Erbe mit einbezogen, so ist dieses Erbe rein persönlich. Das Erbe fällt dann nicht mit in den Zugewinn. Der Expartner erhält somit nichts von der Erbschaft.
Derjenige der nicht beschenkt wurde, kann also nicht von diesem Zuwachs profitieren.
Zu den Ausnahmen im Zugewinn zählt auch die vorweggenommene Erbfolge. Derjenige, der vererben möchte, kann schon vor seinem Tod an seinen Erben einen großen Teil der Erbmasse verteilen.
Bei den Schenkungen verhält sich die Beziehung zum Zugewinn etwas komplizierter. Ist die Schenkung in der Ehe passiert, um dem Ehepaar nach der Hochzeit eine Anschaffung zu ermöglichen oder gemeinsam etwas aufzubauen? Dies können dann Schenkungen sein, die vom Gesetzgeber als „Zuwendungen der Ehe wegen“ gesehen werden.
Da kann es sich um Hochzeitsgeschenke handeln, die beiden zugute kommen.
Wenn ein Arbeitnehmer für seine außerordentlichen Leistungen oder Firmentreue Geschenke erhält, so muss dieser diese nicht mit dem Expartner teilen. Diese Zuwendungen sind ausschließlich aus einer beruflichen Beziehung zwischen einem Partner und dessen Firma entstanden.
Bekommt ein Kind zur Geburt Geschenke und Zuwendungen, so gehören diese auch ausschließlich dem Kind. Die Eltern können diese Geschenke auch nur bis dessen Volljährigkeit verwalten. Dies auch nach einer Scheidung.
Für viele scheidende Paare sehr ärgerlich ist der Lottogewinn. Ein Lottogewinn ist keine einzelne persönliche Beziehung zu einem Partner. Der Bundesgerichtshof hatte deswegen entschieden, dass Lottogewinne geteilt werden müssen, solange eine Ehe nicht rechtmäßig geschieden ist. Dies gilt auch bei einer langjährigen Trennung der Partner.
Bei der Auszahlung einer Lebensversicherung verhält es sich folgendermaßen: Wird ein Partner von einem Verstorbenen begünstigt, so fällt diese Begünstigung wieder in das Beziehungsprinzip. Er muss hierzu keinen Ausgleich an seinen Expartner zahlen.
Was passiert bei einer Schenkung der Eltern und Schwiegereltern an die Kinder bei einer Trennung?
Junge Paare erhalten oft von ihren Eltern und Großeltern Starthilfe in Form von Finanzierungen von Autos, Wohnungen oder Immobilien. Diese Geschenke zur Aussteuer oder Ausstattung sind ja zum Vorteil und Nutzung beider Ehepartner gedacht. Vor allem soll das eigene Kind auch in der Führung seines Lebensunterhaltes unterstützt werden. Der andere Ehepartner ist dabei aber nur im zweiten Rang zu sehen.
Fällt die Geschäftsgrundlage durch eine Trennung und Scheidung weg, hat der BGH 2010
(Az: XII ZR 189/06) entschieden, so können Geschenke an den getrennten Partner zurückgefordert werden. Dieser Rückzahlungsanspruch muss jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist durchgeführt werden. Diese Frist gibt bei Grundstücksschenkungen zehn, bei allen anderen Arten von Schenkungen drei Jahre)
Schwiegereltern, denen nicht zugemutet werden kann, dass sie an einer Schenkung an den Expartner festhalten, können die Schenkung als Rückzahlungsanspruch in bar von diesem fordern. Die Schenkung hebt sich praktisch auf. Diese wird in einem Negativposten dem Endvermögen beim Zugewinnausgleich gerechnet. (Rückzahlungspflicht gegenüber den Schwiegereltern)
Bitte kontaktieren Sie bei Fragen zu Trennung und Scheidung einen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Wie verhalten sich Schenkungen innerhalb der Ehezeit vom Partner?
Der Brilliantring, die Perlenkette, der neue Sportwagen oder die Tasche von Prada… Das Geschenk an den Ehepartner erfolgte wohl aufgrund der geschlossenen Ehe. Diese Zuwendung ist in jedem Falle eine Schenkung und unterscheidet sich auf jedem Fall von einem Geschenk eines Dritten.
Diese Eheschenkungen gehören auf jeden Fall in den Zugewinnausgleich und werden dann ausgleichsmäßig hälftig geteilt.
Was kann ich tun, wenn mein Ex das Vermögen verschwendet hat ???
Verschwendet ein Ehepartner das gemeinsame Vermögen etwa durch Glücksspiel oder unrentable Käufe ohne die Zustimmung des anderen vorher bekommen zu haben, so benennt die Rechtsprechung dies als „illoyale Vermögensminderung“. Hat der andere Partner deutlich daraus hingewiesen, dass er diese Verwendung des Geldes ausdrücklich nicht zugestimmt hat, so wird dieses Geld nicht in das Endvermögen mit aufgenommen. Jemand, der das Geld verschwendet hat, hat keinen Anspruch auf Verlustausgleich.
So verläuft es bei Wertsteigerungen die in der Ehe durch einen Partner erbracht wurden: Der andere hat Anteil an diesen Gewinnen an Werten z.B. Zinserträge bei Gewinnen und Wertsteigerungen bei Immobilien oder Kunstanlagen.
Wie sichere ich mein Geschenk vor dem Zugewinnausgleich?
Wer sicher gehen möchte, dass ihm auch das Geld der Eltern nach der Trennung ganzumfänglich bleibt, der setzt eine Zweckvereinbahrung auf. Dies bedeutet, Sie lassen sich bestätigen, dass das Geschenk an den Zweck der Ehe gebunden ist. So fließt die Zuwendung nicht mit in den Ausgleich.