Das Trennungsjahr – Scheidung
Das Trennungsjahr – wir beraten, Sie gerne Scheidungsanwalt in Dortmund & Köln
Es ist wohl in jeder Ehe schon passiert: Meinungsverschiedenheiten, handfester Krach. Oft verhärten sich die Fronten, dass der Gedanke kommt, eine Trennung wäre unvermeitlich. Um hierbei die Ehepartner vor übereilten Reaktionen zu schützen, wurde vom Staat das sogenannte „Trennungsjahr“ eingesetzt.
Dieses Jahr, oft mit Beginn des Auszugs aus der gemeinsamen Ehewohnung, soll beiden Partnern Gelegenheit geben, die Trennung noch mal gründlich zu überlegen. Es muss jedoch nicht zwingend mit einem Auszug eines Partners verbunden sein. „Getrennt von Tisch und Bett“ können Partner innerhalb eines Trennungsjahres auch in einer gemeinsamen Wohnung oder einem gemeinsamen Haus wohnen.
Ein Trennungsjahr wird vom zeitlichen Ablauf nicht unterbrochen, sollten sich die Parteien kurzfristig für eine Zeit wieder zu einem Zusammenleben einigen. Lassen Sie sich hier aber dringend von einem Scheidungsanwalt beraten.
Kommt es dann nun doch zu einer endgültigen Trennung, so geht es meist um das Thema „Trennungsunterhalt“. Deshalb ist es ratsam, ein genaues Datum der Trennung für beide Seiten konkret zu benennen. Das Datum sollte auch stichpunktartig dokumentiert werden. Nur so lassen sich bei der Bestimmung des Zeitpunkts und daraus resultierenden Unterhaltsberechnungen Konflikte vermeiden.
Holt man sich Rat bei einem Anwalt, so wird dieser die Gegenseite anschreiben und auch das Datum des Zeitpunktes dokumentieren. Danach kann die Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres vom Anwalt beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Eine sofortige Scheidung ist nur unter ganz bestimmten Umständen machbar. Das bedeutet ein Härtefall wie z.B. heftige Misshandlungen. Außerdem auch Stalking, Polizeieinsatz gegen den Ehepartner in der Wohnung verbunden mit Gefängnis, extremer Druck der Öffentlichkeit bei Personen des öffentlichen Rechts oder Prominenten. Jedoch muss das zuständige Gericht auch bei so einem Härtefall entscheiden. Es muss im Einzelfall die Notsituation erkennen.
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Sind Schulden von einem Ehepartner während der Trennung gemacht worden, muss der andere Partner nicht fürchten, für diese aufkommen zu müssen. Jedoch für gemeinsam angeschaffte Kredite etc. müssen beide Partner aufkommen, es sei denn der andere entlässt diesen aus dem Kredit mit Zustimmung der jeweiligen Bank. Eine Ehefrau, die mit der Erziehung der Kinder beschäftigt war und über kein Einkommen verfügt, wird nicht extra zur Kasse gebeten, diese Schulden von ihrer Seite aus zu tilgen. Der Besserverdienende übernimmt diese Kosten, kann diesen Betrag aber vom Unterhalt wieder berücksichtigen. So haben beide Partner entsprechend dafür aufzukommen.
Ein gemeinsam geführtes Konto steht dem Partner auch nur zur Hälfte zu und darf von diesem nicht aufgelöst oder allein beansprucht werden. Hat die Ehefrau kein eigenes Konto bis zur Trennung geführt, muss diese nun ein eigenes Konto einrichten und damit haushalten.