Der Versorgungsausgleich bei der Scheidung
Was ist ein Versorgungsausgleich bei Scheidung? Wir erklären Ihnen als Scheidungsanwalt was das ist.
Der Versorgungsausgleich ermöglicht die Ermittlung der Rentenansprüche jedes einzelnen Ehegatten während der Ehezeit. Dies gilt unabhängig davon, ob gemeinsame Kinder in der Ehe vorhanden sind und aus welchen Gründen ein Ehegatte nicht voll arbeiten konnte. Demnach ist er der Rentenausgleich bei Scheidung. Die Ansprüche sind zwischen den Eheleuten zu gleichen Teilen aufzuteilen, sodass beide in gleichen Teilen von den Anwartschaften auf Altersvorsorge Gewinn erzielen können.
Der Ehegatte, der mehr Rentenansprüche erworben hat, muss einen Teil seiner Ansprüche an den anderen Ehegatten abgeben.
Im Falle der Scheidung wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen vor dem Familiengericht verhandelt.
Somit folgt folgt der Ausgleich automatisch mit dem Scheidungsverfahren. Auch ein Ausschluss oder Verzicht des Versorgungsausgleichs kann gegeben sein, wenn nur geringe Ausgleichswerte erfasst sind. Auch kann ein Ausschluss oder Verzicht vorliegen, wenn die Ehe nur kurz andauerte (weniger als 36 Monate) oder ein Ausgleich in einem anderen Bereich erfolgte bzw. der Ausgleich vertraglich ausgeschlossen wurde.
Zum Teil kann der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht werden, wenn der Begünstigte vor Eintritt der Rente stirbt oder zu dessen Todeszeitpunkt nur für eine kurze Zeit Rente erhielt. Eine Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs bei der Wiederheirat eines der Betroffenen ist nicht möglich. Dies sind nämlich Ansprüche der Vergangenheit.
Bei einer Scheidung erfasst der Versorgungsausgleich fast alle Anwartschaften und Ihre laufenden, bereits in Anspruch genommenen, Altersversorgungsbezüge.
In Betracht kommen hierbei:
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Beamtenversorgung (Pensionsansprüche)
- Ansprüche als Berufssoldat
- Betriebliche Altersversorgung
- Tariflich vereinbarte Zusatzversorgungen
- Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
- Berufsständische Altersversorgung (Freiberufler)
- Private Rentenversicherungen
- Private Kapitallebensversicherung, sofern bereits ein Rentenwahlrecht ausgeübt wurde
- Rentengleich wiederkehrende Leistungen
Der Versorgungsausgleich erfolgt auch, wenn einer oder beide Ehegatten zur Zeit der Scheidung bereits Leistungen aus der Rentenkasse erhalten.
Die Ausgleichswerte werden dem Anteil nach dem Verfahrenswert der Scheidung zugerechnet.
Die Fristen beginnen, in denen Ansprüche in den Versorgungsausgleich bei Scheidung mitumfasst werden, vom 1. Tag des Monats der Eheschließung und enden am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht an den Ehegatten. Der Versorgungsausgleich ist vom Güterrecht zu differenzieren. Es kommt dabei nicht drauf an, ob die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft lebten, in Gütergemeinschaft oder in Gütertrennung. Der Ausgleich der Rentenanwartschaften bleibt hiervon unberührt. Es können aber gesonderte vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle in einem Ehevertrag geregelt werden.
Problematisch ist es, wenn eine Lücke entsteht, wenn eine rentenversicherungsrelevante Zeit nicht erfasst wurde. Etwa Zeiten der Schul- und Berufsausbildung und Zeiten der Kindererziehung bleiben meist unberücksichtigt.
Inbegriffen sind insbesondere:
– Mutterschaft und Schwangerschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz
– Während der Kindererziehung
– Wenn Schlechtwettergeld bezogen wurde
– Während der Pflege von Angehörigen
– Wehr- und Zivildienstzeit
– Zur Zeit der Ausbildung in Schule sowie Hochschule
– Während der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
– Zu Zeit von Arbeitslosigkeit
– Zur Zeit einer Erkrankung
– Zeiten in der damaligen DDR vor dem 31.12.1991
Beide Eheleute sind im Versorgungsausgleichsverfahren verpflichtet gegenseitig Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften zu erteilen und auch mit Belegen nachzuweisen. Sollte einer die Auskunft verweigern, kann der andere Ehegatte selbst Auskunft bei den Versorgern und Versicherern erlangen.
Im Bezug auf die Aufteilung der Ansprüche beider Parteien erfolgt eine interne und externe Teilung.
Die interne Teilung der Anwartschaften erfolgt bei dem Versorgungsträger, bei dem der ausgleichspflichtige Partner Anwartschaften erhalten hat. Hat der eine Ehegatte bei dem Versicherungsträger Anrechte gesammelt, dann werden der anderen Partei die Ausgleichsansprüche ebenfalls bei dem Träger gutgeschrieben.
Bei der externen Teilung von Anwartschaften werden die Ansprüche nicht beim gleichen Versicherungsträger ausgeglichen, bei welchem die ausgleichspflichtige Partei ihre Anrechte hatte. Dies erfolgt nämlich bei einem anderen Versicherungsträger. Die Anrechte der einen Partei bei dessen Versorgungsträger werden an die andere Partei auf ein Konto bei dem anderen Versorgungsträger übertragen.
Eine externe Teilung erfolgt nur sehr selten. Insbesondere dann wenn der Ausgleichsberechtigte und der Versorgungsträger des Ehegatten eine externe Teilung bestimmt haben oder wenn der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen eine externe Teilung möchte.
Im Hinblick auf die Ermittlung des Versorgungsausgleichs muss für jede einzelne Rentenanwartschaft der Wertausgleich berechnet werden. Die Rentenansprüche steigen nicht bei allen Altersvorsorgezahlungen einheitlich. Es müssen somit alle Rentenansprüche in Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet werden.
Der Ausgleich der Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung vollzieht sich durch ein Rentensplitting. Es wird demnach überprüft, wie viele Rentenansprüche jeder Ehegatte aus der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt hat.
Dieser erworbene Wert ist der Entgeltzeitpunkt. Ein Arbeitnehmer erhält einen Entgeltpunkt, wenn dessen Einkommen dem jährlichen Durchschnittseinkommen aller Versicherten entspricht.
Der Rentenwert bemisst sich nach den Ehejahren und wird mit den Ehejahren multipliziert. Der Ehegatte, welcher mehr Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte an Rentenansprüchen übergeben.