Die Bewertung von Firmen bei Scheidung – im Zugewinn !
Die Bewertung von Firmen bei Scheidung – im Zugewinn
Bei einer Scheidung ist im Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu berücksichtigen, dass der erwirtschaftete Zugewinn zwischen den Ehepartnern aufgeteilt wird. Insbesondere gilt dies für Firmen bei der Scheidung.
Als Maßstab gilt das Stichtags-Prinzip.
Dabei wird eine Bewertung des Anfangvermögens (Eheschließung) und Endvermögens (Zustellung des Scheidungsantrags) vorgenommen.
Sollte bei einem Ehegatten ein Überschuss bei einem Vergleich bestehen, hat dieser die Hälfte, demnach 50 %, dieses Überschusses als Zugewinn-Ausgleich an den anderen Ehepartner zu zahlen.
Dabei zählen zu Vermögensgegenständen in dem Zugewinn ebenfalls Firmen / Unternehmen bzw. Beteiligungen an diesen.
Dementsprechend ist eine Bewertung des Unternehmens zu dem Anfangsstichtag und Endstichtag vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang herrschen drei Bewertungsverfahren vor:
- Das Substanzwertverfahren
- Das Liquidationsverfahren
- Die Ertragswertmethode
Die Anwendung des Substanzwertverfahrens vermag allerdings keinen Erfolg versprechen. Bei diesem Verfahren wird grundsätzlich nur, wie ebenfalls die Begrifflichkeit zeigt, die Substanz des Unternehmens bewertet.
Faktoren wie etwa der Good-Will sowie etwaige Kreditwürdigkeitsinformationen oder Customer-Relations werden nicht berücksichtigt.
Hinsichtlich der Bewertung von Firmen • Unternehmen bei Scheidung wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt • Scheidungsanwalt.
Hinsichtlich des Liquidationsverfahrens wird bei einer Bewertung auf den sogenannten Zerschlagungswert des Unternehmens/der Firma abgestellt.
Diese Methode erscheint ebenfalls nicht sachgerecht. Dies spiegelt nämlich mitunter die unterste Grenze des objektiven Marktwertes des Unternehmens wider, jedoch keine positiven Ertragswerte für die Zukunft.
Die Ertragswertmethode ergänzt die zuvor genannte Substanzwertmethode, um die weiteren Faktoren, welche bei der Substanzwertmethode ausgelassen wurden.
Insofern vermag die Ertragswertmethode aber ebenfalls nicht den realen Wert widerzuspiegeln. Diese geht davon aus, dass zukünftig positive Erträge des Unternehmens erwirtschaftet werden.
Man könnte allerdings die Vermutung anstellen, dass ein Unternehmen sofort geschlossen wird, so dass, wie von der Ertragswertmethode vorgesehen, kein Planungszeitraum von 3 bis 5 Jahren vorherrscht.
Infolgedessen hat sich die Rechtsprechung auf eine modifizierte Ertragswertmethode verständigt.
Insbesondere bei Freiberuflern wird von der eigentlichen Ertragswertmethode noch der Unternehmerlohn sowie der latente Steuersatz abgezogen.
Mitunter erscheint dieses sachgerecht, um den wahren objektiven Marktwert zu den Bewertungsstichtagen widerzuspiegeln.
Im Zweifel wird in einem Verfahren über den Zugewinn bei der Scheidung ein vom Gericht bestellter Sachverständigengutachter die Bewertung vornehmen. Dies tut er, soweit nicht außergerichtlich eine Einigung auf der Grundlage eines außergerichtlichen Gutachtens die Bewertung vorgenommen werden kann.
Wir raten dahingehend unseren Mandanten eine außergerichtliche Einigung zu forcieren, da ansonsten die gerichtlichen Kosten teilweise etwaige Zugewinn übersteigen und somit keine Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf ein gerichtliches Verfahren gegeben ist.