Negative Bewertungen auf E-Bay sind bei unzutreffendem Eindruck eines Mangels zu unterlassen
Das Oberlandesgericht in München hat entschieden, das eine unzutreffende negative Bewertung eines Produktmangels von Käufer wieder zu entfernen ist. Nur unter den Unterständen darf dies abgegeben werden, wenn auch tatsächlich ein beweisbarer Mangel vorliegt.
Im entschiedenen Urteil hatte ein Käufer eine negative Bewertung abgegeben. Demnach war er der Meinung der Artikel müsse nachgebessert werden. Jedoch war dies nicht der Fall.
Daraufhin hatte das OLG entschieden, dass der Käufer ohne Beweise diese Bewertung wieder löschen muss. Denn er konnte den angeblichen Sachmangel nicht beweisen.
Folglich ist das Urteil des OLG München zu begrüßen. Die Meinungsfreiheit muss zwar einen hohen Stellenwert einnehmen. Dennoch hat es dort die Grenzen, wo die Interessen Dritten massiv beeinträchtigt werden und dies unberechtigt. Ansonsten wäre im Internet „Tür und Tor“ gegen Geschäftsleute eröffnet, sog. „Shitstorm“.
zitiert: OLG München, Urteil vom 28.10.2014, Az. 18 U 1022/14 – § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 824 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG