Händler haftet für technische Mängel bei EBay
AGB auf EBay nicht sichtbar- trotz technischer Mängel auf der Plattform haftet der Händler
Händler, die auf Ebay Waren verkaufen, müssen darauf achten, dass in den Angeboten auf der Plattform die Allgemeinen Geschäftsbedingungen korrekt und umfassend dargestellt werden.
Das Landgericht Leipzig hat in einer Entscheidung (LG Leipzig AZ: 01 HKO 1295/14 vom 16.12.2014) mitgeteilt, dass ein Verkäufer wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung wegen eines fehlenden Vertragstextes in der Speicherung verklagt wurde.
Der Händler argumentierte dagegen, dass in dem von Ebay vorgesehenen Feld die AGBs am Ende der Beschreibung nicht dargestellt wurden. Es habe an den Internetbrowsern gelegen. Diese haben das Angebot in der Darstellung nicht vollumfassend unterstützt. So war laut seiner Angabe der Microsoft Internet-Explorer ausgängig für die Darstellung. Bei anderen Browsern bestünde die Gefahr, dass das Angebot eine andere und fehlerhafte Darstellung erziele.
Kontaktieren Sie bitte bei Problemen mit Ebay einen Rechtsanwalt, der auf Ebay-Recht spezialisiert ist.
Das Landgericht urteilte jedoch gegen den Händler mit der Begründung: Er sei mit dieser Angabe, das die von Ebay erfolgte Voreinstellung Einfluss darauf habe, wie die Seiten für die Kunden abrufbar sei entbinde ihn nicht aus der Verantwortlichkeit für die korrekte Darstellung seiner Ware. Auch wenn Ebay in der Pflicht steht, eine wettbewerbsrechtliche Verantwortung für die korrekte Widergabe vom Pflichtinformationen zu haben… So muss sich in gleichen Teilen auch der Verkäufer daran halten. Er mache sich somit zu einem Verstoß gegen die Informationspflicht schuldig. Des Weiteren mache er sich durch die Einstellung seines Angebotes haftbar dies auch in der Darstellung der korrekten Form zu überprüfen.
Händler, die erkennen, dass ihre Angebote nicht die ausreichenden rechtlichen Informationen beinhalten, müssen dafür Sorge tragen, dass dieses unverzüglich abgeändert wird. Sie sind somit in einer wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit. Dies ist auch der Fall, wenn die Ursache der lückenhaften Darstellung bei einer technischen Panne der Plattform liegt.
Diese Problematik ist nicht neu: Vor einigen Jahren gab es bereits schon einen Fall, dass ein Ebay-Verkäufer abgemahnt wurde. Seine Widerrufsbelehrung wurde nicht ordnungsgemäß angezeigt. Er konnte wegen den Abmahnkosten Ebay dann in Anspruch nehmen. Die Grundlage der Abmahnung war rechtlich dennoch gegeben. Technische Mängel einer Plattform entziehen den Verkäufer nicht aus der wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit.