Lizenzgebühr für die unerlaubte Nutzung von Werbefotos
Urheberrechtsverletzung: Unerlaubte Verwendung von Werbefotos bei Ebay- wie hoch muss hier der abgemahnte Nutzer in die Tasche greifen?
OLG Braunschweig vom 08.02.2012 AZ 2 U 7/11
Bilder bei Ebay oder anderen Plattformen einzustellen ist technisch gesehen einfach, aber oft mangelt es dem Verkäufer an passendem Bildmaterial für seine eingestellten Artikel. Unüberlegt kopieren die Verkäufer Bildmaterial, das sie über die Plattform google finden und ziehen es meistens nicht in Betracht, das die Rechte an diesen Bildern bei dritten Personen liegen.
Auch bei den einfachsten Fotos besteht Leistungsschutz, da der Einsteller das Bild ja nicht selbst angefertigt hat, sondern dies von einer ihm meist unbekannten dritten Person übernommen hat.
Ein Urheber erstritt aus diesem Grund eine Honorarforderung vor dem Oberlandesgericht in Braunschweig. Ursprünglich hatte er über seinen Anwalt pro verwendetes Bild (in diesem Fall waren vier Bilder des Klägers in einem Angebot des Beklagten verwendet worden) 300,00 € gemessen an der MFM- Tabelle zuzüglich Strafkosten von 100,00 € für den fehlenden Urherrechtsnachweis. Zuzüglich Kosten seines Anwaltes forderte der Kläger insgesamt 1903,80 € von dem Mann.
In diesem Fall sprach das OLG dem Fotografen jedoch nur 100,00 € Anwaltskosten zu. Die vier verwendeten Bilder für das Ebay-Angebot seien hier von einfacher Technik und keinesfalls das Werk eines Profifotografen. Nach diesen ist nämlich die MFM-Tabelle ausgerichtet und soll als Leitfaden für Bildagenturen und Fotojournalisten.
Allenfalls könne der Urheber der Fotos 20,00 € pro Bild verlangen, in diesem Fall 80,00 € insgesamt. Hierbei handle es sich um einen einfachen und unerheblichen Rechtsverstoß, da die Richtlinien der MFN nicht bei Ebay in Kraft treten würden.
Somit legte das OLG Braunschweig fest, der Schadensersatz für die Verwendung fremder Bilder im privaten bereich ist auf 20,00 € pro Bild zu definieren und die Anwaltskosten auf 100,00 € zu reduzieren.
AG Köln vom 24.05.2012 AZ: 137 C 53/12
In einem anderen Streit vor dem AG in Köln hatte der Inhaber von vier Bildern ebenfalls um Schadensersatz zu 970,00 € geklagt da der Beklagte diese Bilder ebenfalls für den Verkauf seines Artikels bei Ebay verwendet hatte. Auch hier lehnte das AG die Entschädigung für die nicht Nennung des Namens ab, da der Urheber kein Berufsfotograf sei. Der Schadensersatz der Bilder wurde pro Bild auf 45,00 € gesetzt.