Schlappe für Haribo vor Gericht – der Lindt-Teddybär verletzt nicht die Marke der Goldbären (Verwechslungsgefahr)
( 11.4.2014 OLG Köln, AZ: 6 U 230/12)
Das Oberlandgericht in Köln hat eine Klage im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr im Markenrecht des Süßwarenherstellers „Haribo“ (Hans Riegel Bonn) gegen den Schokoladenriesen „Lindt“ abgewiesen. Haribo hatte gegen Lindt geklagt, weil diese einen Teddybären in goldener Folie auf den Markt gebracht hatten. Der ähnelte in seiner Form der Goldbären der Marke Haribo.
Vorausgegangen war ein Rechtsstreit, in dem die Klägerin belegte dass sie seit den 1970er Jahren die goldgelbe Bärenfigur mit einer roten Schleife um den Hals für sich hatte entwickeln lassen. Außerdem ist die Klägerin Inhaberin diverser Markenrechte, die sich ebenda auf diese Darstellung beziehen, wie „Goldbären“, „Goldteddy“ oder „Goldbär“ auch für Schokolade eingetragen war.
Die Beklagten produzieren eine Reihe von Tieren aus Schokolade (z.b. Goldhasen) und haben auch seit 2011 einen Teddybären mit einer goldenen Folie entworfen, der in dieses Sortiment gegeben wurde. Jedoch verfügt die Beklagte ebenfalls über das Wortbildmarke „Teddy“ und eine Wortmarke „Teddy von 1994.
Haribo hatte argumentiert, das der Lindt-Teddy nur eine kopierte Darstellung in 3D ihres Entwurfes zum Goldbären sei, sog. Verwechslungsgefahr im Markenrecht.
In der ersten Instanz hatte Haribo noch vor dem Landgericht in Köln gewonnen, jedoch hatte das OLG in Köln eine andere Ansicht- eine Verwechslungsgefahr läge kaum vor, da ja die Folie und das Logo des Beklagten deutlich zu sehen sei und auch in seiner Aufmachung sehr dem bekannten Goldhasen von Lindt ähnlich sei. In erster Instanz gaben die Richter Recht und meinten der Verbraucher käme leicht von Goldbär auf Goldteddy.
Zu Ende scheint der mit 5 Millionen Streitwert angelegte Rechtsstreit jedoch noch nicht, das OLG ließ Revision von dem Bundesgerichtshof zu. Insofern bleibt abzuwarten, ob die höchsten Richter in Deutschland die Angelegenheit ebenfalls derart betrachten wie die Richter an dem Oberlandesgericht.