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Entweder Geld oder Sachen packen-
In ehemaliger Ehewohnung sonst kein Anspruch auf Nutzungsentgelt

( OLG Hamm 14 U/F 166/13)

Nach der Scheidung wollte ein Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung verbleiben, der andere zog insofern aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Wenn derjenige, der dem anderen den Wohnraum überlassen hat, regelmäßige Zahlungen dafür verlangen möchte, muss er ihn vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ stellen.

Vorausgegangen war der Fall eines Paares, die ehemals gemeinsam eine Eigentumswohnung (Ehewohnung) bewohnten. Wir beraten Sie gerne als Scheidungsanwalt.

Nachdem die Frau auszog und dem Mann die Wohnung überlies, wollte Sie von ihm eine monatliches Nutzungsentgelt von 200,00 € rückwirkend für zwei Jahre nach der Scheidung für die gemeinsame ehemalige Ehewohnung verlangen.

Doch das OLG entschied anders, als die Frau gedacht: die Richter haben einen Anspruch auf Nutzungsentgelt nicht feststellen können. Die Frau hatte zwar die Berechtigung nach ihrem Auszug vom Ehemann eine Änderung zur gemeinsamen Nutzung zu verlangen, aber wenn der Ehemann dieser Berechtigung nicht nachkomme habe die Frau dies gerichtlich anzustrengen. Eine Neuregelung und Verwaltung und Zahlung durch den verbleibenden Ehemann hätte sie nur so anfordern können. Doch dem sei die Ex-Frau nicht nachgekommen.

Es fehle eine vorausgehend Aufforderung, die den Mann vor die Alternative- entweder du zahlst oder du ziehst aus- gestellt habe. Erst daraus hätte sich der Anspruch an der Nutzungsentschädigung ergeben. Dem verbleibenden Wohnungsnutzer der ehemaligen Ehewohnung müsse in aller Form deutlich gemacht werde, das der Fortbestand der derzeitigen Situation nicht mehr für den anderen hinnehmbar sei. Da die Ex-Frau dem nicht nachgekommen sei, stehe ihr laut der Richter aufgrund der alleinigen Nutzung des Mannes kein Anspruch auf Zahlung zu.

Dieser Entscheidung ist kritisch zu sehen, da insbesondere mit einer Trennung hohe Emotionen verbunden sind. Insofern gibt es ebenfalls sog. „über-Nacht-Auszüge“, mit welchen der eine Ehepartner nur mit einer Tasche bepackt, die gemeinsame Ehewohnung / Haus verlässt, ohne großartige Überlegungen anzustellen, ob nunmehr eine juristische Fristsetzung im Hinblick auf den Verbleib gesetzt werden soll, oder eben nicht.

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