Überdies existiert eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht: Gemäß § 235 Absatz 1 FamFG kann das Gericht nach eigenem Ermessen Anordnungen für die Unterhaltsberechnung bestimmen.
Eine solche Anordnung ist von den jeweiligen Beteiligten zu beantragen.
Außerdem besteht gemäß § 235 Absatz 3 FamFG die Verpflichtung der Beteiligten auch ohne Aufforderung dem Gericht etwaige Veränderungen von Auskunftsanordnungen darzulegen.
Im Hinblick auf den Kindesunterhalt ist § 1605 BGB der Auskunftsanspruch für den Verwandtenunterhalt.
Minderjährige Kinder haben einen Auskunftsanspruch gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil.
Demnach muss der unterhaltspflichtige Elternteil auch Auskunft geben über das Einkommen seines Ehegatten, wenn dies gefordert wird. Diese Auskunft muss jedoch nicht belegt werden.
Andererseits ist die Bedürftigkeit des Kindes nachzuweisen. Somit hat der barunterhaltspflichtige Elternteil auch einen Auskunftsanspruch gegen das Kind.
Der Anspruch auf Auskunft im Zusammenhang mit Kindesunterhalt bezieht sich auf das Recht des Kindes oder desjenigen, der für dessen Unterhalt verantwortlich ist, Informationen über das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen zu erhalten.
In Deutschland wird dieser Anspruch durch das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 1615c, 1615d BGB) geregelt.
Diese Vorschriften ermöglichen es dem Anspruchsberechtigten, bei Gericht oder bei einer zuständigen Behörde Einsicht in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu verlangen, um die Höhe des Kindesunterhalts festzustellen oder ggf. anzupassen.
Die Normierung in § 1603 Absatz 2 BGB ist außerdem beachtlich: Der Elternteil, welcher zum Barunterhalt verpflichtet ist, kann auch gegen den anderen Elternteil einen Anspruch auf Auskunft haben. Demnach müsste auch der betreuende Elternteil Barunterhalt zahlen, wenn ansonsten der unterhaltspflichtige Elternteil Unterhalt nicht zahlen kann ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden.
Jedoch müssen Indizien vorliegen, dass die Möglichkeit einer Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils besteht. Der Auskunftsanspruch ergibt sich dann aus § 242 BGB.
Bei weiteren Fragen zum Kindesunterhalt stehen wir, Ihnen gerne zur Seite!