Berufstätigkeit – Betreuungsunterhalt – Alleinerziehende
Rechtsanwalt – Scheidungsanwalt in Dortmund & Köln für Familienrecht – Berufstätigkeit und Betreuungsunterhalt für Alleinerziehende
Betreuungsunterhalt kann von dem alleinerziehenden Elternteil verlangt werden, wenn gewisse Umstände eine Erwerbstätigkeit ausschließen. Grundsätzlich besteht hinsichtlich des nachehelichen Betreuungsunterhalts eine dreijährige Frist. Ob über diese Frist hinaus eine Zahlung erforderlich sei, ist nach bisheriger Rechtsprechung abhängig gewesen von Gründen, welche überwiegend in dem Kind lagen.
Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 18.03.2009 – XII ZR 74/08, dass eine höhere Eigenverantwortung von Alleinerziehenden zu erfolgen hat. Nach der dreijährigen Frist soll der betreuende Elternteil wieder arbeiten.
In dem Urteil vom 02.08.2011 – XII ZR 94/09 erweiterte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung in dem Maße, dass der Alleinerziehende Vollzeit arbeiten müsse, sobald das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet habe. Lediglich besondere Gründe rechtfertigen eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts. Eine Vollzeitstelle dürfte dann nicht zumutbar sein.
Eine Verlängerung der Zahlung des Betreuungsunterhalts aus Billigkeitsgründen kann möglich sein. Es ist hierbei auf den Einzelfall abzustellen.
Im Zweifel kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt Familienrecht – Scheidungsanwalt bei Fragen zum Betreuungsunterhalt und Berufstätigkeit.
Wenn die Ehe länger andauerte, steht dem alleinerziehenden Elternteil auch ein längerer Unterhaltsanspruch zu. Sofern das Paar nicht verheiratet war, soll eine derartige Verlängerung auch für diejenigen gelten, die gemeinsame Kinder aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft haben.
Alleinerziehende mit kleineren Kindern müssen jedoch nicht ganztags arbeiten, um eine Überlastung wegen den zusätzlichen Erziehungsaufgaben zu verhindern. Die Berufstätigkeit ist in solchen Fällen oft problematisch.
Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof aber an die Instanzgerichte verwiesen eine abgestufte Erwerbspflicht nach dem jeweiligen Alter des Kindes festzulegen.