Betreuungsunterhalt § 1615 l BGB
Betreuungsunterhalt § 1615 l BGB
Nach den gesetzlichen Vorschriften im Unterhaltsrecht schuldet der Kindesvater, trotz alledem dieser nicht mit der Kindesmutter verheiratet war, dieser Unterhalt für das Kind bis zumindest der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.
Dabei ist es unerheblich, ob die Kindesmutter in diesem Zeitraum, bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, arbeitet oder nicht bzw. das Kind selbst betreut oder in eine Betreuungseinrichtung gibt.
Verschiedene Gerichte haben sich nunmehr mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit über die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes der Unterhalt weiter zu zahlen ist. Eine einheitliche Rechtsprechung konnten die Oberlandesgerichte bislang diesbezüglich nicht treffen.
Der Bundesgerichtshof hat zwar bereits in Einzelfällen über die Zahlung von Unterhalt über das 3. Lebensjahr hinaus entschieden.
Allerdings handelt es sich dabei immer um Einzelfälle, so dass keine Leitlinie vorgegeben wird.
Es hat sich aber ergeben, dass Umstände vorliegen müssen, aus welchen sich eine eingeschränkte Erwerbspflicht ergibt und damit eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das 3. Lebensjahr hinaus, die von der unterhaltsberechtigten Person dargelegt und bewiesen werden.
Die Beweislast liegt somit auf der Seite desjenigen, der den Unterhalt begehrt.
Mitunter können für solche Umstände sprechen, dass das Kind z.B. eine Behinderung aufweist. Dadurch muss eine intensive Kinderbetreuungssituation durch die Kindesmutter, bei welcher das Kind lebt, sichergestellt werden.
Ähnliche Situationen können sich jeweils aus dem Einzelfall ergeben.
In dieser Frage sind die Oberlandesgericht allerdings, wie bereits beschrieben, nicht einheitlich. Insofern gilt es im Einzelfall bei der Unterhaltsfrage stets den Einzelfall zu prüfen.
Bei der Bedarfsbemessung des Unterhals, sprich der Höhe des Unterhalts, ist die fortgeschriebene eheliche Lebenssituation zu berücksichtigen. Mitunter kann es daher passieren, dass die Kindesmutter zwar arbeitet, aber der Kindesvater trotz alledem eine Aufstockung des Unterhalts vornehmen muss.
Um den Einzelfall jeweils zu betrachten, kontaktieren Sie bitte Ihren Rechtsanwalt / Scheidungsanwalt, um abklären zu lassen, ob sich ein Vorgehen in dem Thema Betreuungs-Unterhalt für Kinder lohnt.