Ehe und Scheidung: Zustimmung zur Kündigung einer gemeinsamen Wohnung – Familienrecht Anwalt Dortmund & Köln
Scheidung – Trennung -Familienrecht – Recht an der Ehewohnung :
Sofern die Eheleute beide Mieter einer gemeinsamen Ehewohnung sind, stellt sich im Falle der Trennung und Scheidung die Frage der Kündigung der Wohnung.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch des ausgezogenen Ehegatten gegen den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten auf Zustimmung zur Kündigung dieser.
Ein Ehepartner kann somit nach endgültiger Trennung der Eheleute die Zustimmung zur Kündigung der ehemaligen Ehewohnung verlangen. Aber nur wenn unterhaltsrechtliche Gründe oder Aspekte nachehelicher Solidarität dies nicht verhindern.
Jedoch steht der Zustimmung zur Kündigung eine zu kurze Trennungszeit entgegen. Dies hat das OLG Köln in seinem Beschluss von 04.10.2010 entschieden. Vorliegend hat der Ehemann die Wohnung Ende Februar gekündigt und forderte seine Ehefrau an demselben Tag auf der Kündigung zuzustimmen. Diese kündigte jedoch erst am 16.04. die Wohnung.
Der Ehegatte reichte am 20.04. einen Antrag beim Familiengericht ein. Er wollte die Ehefrau zur Zustimmung der Kündigung verurteilen, allerdings nahm er seinen Antrag zurück, als er davon erfahren hat, dass die Ehefrau auch die Ehewohnung gekündigt hatte.
Das Familiengericht entschied daraufhin, dass die Ehefrau die Kosten tragen müsste. Diesen Kostenbeschluss widerlegte jedoch das OLG Köln. Dieses bestimmte, dass der Ehemann (Antragsteller) die Kosten zu tragen habe:
Der Ehemann hatte nämlich zum Zeitpunkt seiner Antragseinreichung keinen Anspruch auf die Zustimmung gehabt. Zwar ist an sich ein Anspruch gegenüber dem Ehepartner auf Zustimmung zur Kündigung des Wohnungsmietvertrages gegeben.
Der Grundsatz der ehelichen Solidarität ist vorrangig.
Das Kündigungsverlangen besteht dann nicht aus Gründen von (nach-) ehelicher Solidarität. Derartige Erwägungen sind meist bei einem abgeschlossenen Scheidungsverfahren nicht vorhanden. Dies ist aber anders, wenn ein Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen oder noch gar nicht anhängig ist.
Die Einwilligung zur Kündigung kann daher erst gefordert werden, wenn die Eheleute sich endgültig getrennt haben. Auch darf der mit der Ehe verbundene Treu-und-Glaubens-Grundsatz gemäß § 1353 I 2 BGB nicht verletzt werden. Der kündigungswillige Ehepartner muss dem anderen Ehepartner ausreichend Zeit geben, um sich auf die neue Situation einstellen zu können.
Der Grundsatz der ehelichen Solidarität setzt ferner voraus, dass vorliegend der Ehemann vor Antragsstellung beim Gericht sich mit seiner Ehefrau in Verbindung setzen sollte, um die Sachlage zu besprechen. Demnach wird eine vorherige Kommunikation verlangt.
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Anders ist aber der Fall zu behandeln, wenn die Eheleute bereits mehrere Jahre getrennt und auch schon geschieden sind und ein Ehegatte noch in der damaligen Ehewohnung verbleibt. Vorrangig ist dann das Interesse des Ehegatten auf Auflösung des Mietvertrages gegenüber dem Interesse des in der Wohnung verbliebenden Ehegatten am Fortbestand des Mietverhältnisses. Denn seinem Interesse gilt der Beendigung von möglichen finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis. Auf den Grundsatz nachehelicher Solidarität ist dann nicht mehr abzustellen.
Auch hat das Amtsgericht Bonn mit seinem Urteil von 2005 so entschieden:
Insbesondere besteht ein Unterhaltsanspruch des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten (vorliegend Ehefrau) gegenüber dem anderen Ehegatten (vorliegend Ehemann) nicht, wenn dieser Ehegatte bereits wieder neu verheiratet ist und der neue Ehepartner in die ehemalige Ehewohnung der Parteien miteingezogen ist. Auch wenn die Ehefrau sich in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen befand, hatte sie genügend Zeit, sich um eine neue Wohnung zu bemühen und auch ihre Wohnungsansprüche zu reduzieren und sich beispielsweise auch mit kleineren Wohnungen zufrieden zu geben.
Allgemeine zivilrechtliche Ansprüche sind auch gegenüber Vorschriften der Hausratsverordnung vorrangig, wenn die Eheleute bereits geschieden sind. Auch müssen sich die Eheleute nicht nur einvernehmlich von dem Mietvertrag lösen, nur weil sie kein Wohnungszuweisungsverfahren nach der Hausratsverordnung betrieben haben. Demnach kann der geschiedene ausgezogene Ehegatte auch gegen den Willen des noch in der Wohnung lebenden Ehepartners die Kündigung verlangen.
Falls der in der Wohnung verbliebene Ehegatte in der Tat innerhalb der Kündigungsfrist keine Wohnung finden kann, muss er mit dem Vermieter eine Lösung suchen.