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Ehevertrag mit Verzicht auf Zugewinn, gültig?

Familienrecht – Trennung – Scheidung – Zugewinn – Versorgungsausgleich

Sofern ein Paar vor der Hochzeit im notariellen Ehevertrag erklärt, dass auf den Zugewinn verzichtet wird, verbleibt das in der Ehe erworbene Vermögen bei den jeweiligen Ehegatten. Dies wird als Gütertrennung bezeichnet.

Ein derartiger Ehevertrag wird in der Regel vor der Eheschließung abgeschlossen. Er kann aber ebenfalls noch während der Ehe bei einem Notar abgeschlossen werden. Die notarielle Beurkundung ist obligatorisch.

Der reguläre Fall der Zugewinngemeinschaft tritt somit nicht ein. Unter Umständen kann der Ehevertrag aber wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein.

Wenn jedoch ein Ehegatte verstirbt, wird auch kein Zugewinnausgleich gewährt. Dieser würde den Anteil am Nachlass erhöhen. Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes aufgrund des Verzichts der Zugewinnausgleich nicht zugesprochen und sie beantragte einen Erbschein.

Aufgrund des Verzichts im Ehevertrag hat das zuständige Amtsgericht dies jedoch abgelehnt.

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Das Oberlandesgericht Oldenburg stimmte der Ehefrau aber zu. Der Vertrag gewähre der Frau keinen Zugewinn und keine Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes. Es würde auch eine Einschränkung des Unterhaltsanspruchs erfolgen. Demnach bestünde insgesamt eine unangemessene Benachteiligung. Da die Ehefrau zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages als Auszubildende im Betrieb ihres – deutlich älteren und daher in Bildung und Erfahrung Überlegenen – zukünftigen Mannes beschäftigt war und zudem schwanger, musste sie befürchten, dass es nicht zur Hochzeit kommen würde, wenn sie die Unterzeichnung verweigerte. Sie befand sich somit in einer Zwangslage. Der Vertrag verstößt daher gegen die guten Sitten und ist nichtig. Die Gütertrennung ist mithin unwirksam und es lag Zugewinngemeinschaft vor. Die Ehefrau erhielt letztlich einen erhöhten Anteil am Nachlass ihres Mannes.

Mitunter ist es daher ratsam Eheverträge für den Fall der Trennung oder, wie im vorliegenden Fall des Todes des Ehepartners, überprüfen zu lassen.

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