Der Ehevertrag
Rechtsanwalt in Dortmund & Köln für Familienrecht – Der Ehevertrag
Ein Ehevertrag regelt vor der Eheschließung vertraglich die Folgen einer Scheidung für die beiden Ehegatten. Ein Ehevertrag kann zweckmäßig sein, die gesetzlichen Vereinbarungen auf die eigene Lage abzustimmen.
Durch den Ehevertrag können finanzielle und zeitintensive Streitigkeiten im Falle der Scheidung vermieden werden. Auch wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht an ein Scheitern der Ehe zu denken ist, ist ein Ehevertrag eine sinnvolle Vorsorgevorkehrung.
Des Weiteren können in dem Ehevertrag die jeweiligen Punkte in fairer Weise und im Einverständnis beider Ehepartner bestimmt werden. Sofern ein Ehevertrag besteht, ist bei der Scheidung nur ein einziger Anwalt notwendig. Ein „Rosenkrieg“ wird vermieden. Die beiden Ehegatten können den Ehevertrag selbst festlegen. Dieser sollte jedoch von einem Anwalt für Familienrecht überprüft werden.
Der Ehevertrag muss vom Notar beurkundet werden.
Ein bereits während der Ehe oder zum Zeitpunkt der Trennung geschlossener Ehevertrag ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung.
Ein Ehevertrag betrifft überwiegend Vereinbarungen über die Gütertrennung, den Unterhalt und den Versorgungsausgleich von Rentenansprüchen. Er vermeidet Unterhalts- und Versorgungsansprüche. Dieser schützt somit das jeweilige Vermögen.
Es empfiehlt sich insbesondere einen Ehevertrag bei einer kinderlosen Doppelverdiener-Ehe abzuschließen. Vor allem, wenn der eine Ehepartner über mehr Vermögen verfügt als der andere.
Auch wenn sich beide Ehepartner bereits in einem fortgeschrittenen Lebensalter befinden. Außerdem ist ein Ehevertrag ratsam bei einer schon früheren Ehe und wenn die Ehepartner schon Kinder haben. Überdies ist ein solcher sinnvoll bei einer Unternehmer-Ehe und einer Ehe mit Selbstständigen. Auch ist an diesen zu denken bei unterschiedlichen Nationalitäten der Ehepartner.
Bei einer kinderlosen Ehe, in der beide Ehepartner berufstätig sind, wird keiner vom anderen abhängig. Jeder kann seine eigenen Vermögensteile verwalten.
Verfügt der eine Ehepartner über ein größeres Vermögen als der andere, sog. Diskrepanz-Ehe, oder erwirtschaftet einer während der Ehe mehr Vermögen, so wird das Vermögen bei der Scheidung stark verringert.
Denn es tritt die gesetzliche Zugewinngemeinschaft ein, sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde.
Es erfolgt für jeden Ehegatten eine Gegenüberstellung des Anfangs- und Endvermögens. Der Vermögensüberschuss wird halbiert. Für den vermögenderen Ehepartner können dadurch Einbußen entstehen.
Beachtlich ist der Fall, wenn die Ehepartner im hohen Alter schon einmal verheiratet gewesen waren und Kinder haben. Die Kinder erlangen dann im Todesfall ein geringeres Erbe, als der überlebende Ehegatte. Auch kann das nicht durch ein Testament ausgeschlossen werden. Zumal der überlebende Ehegatte einen höheren Pflichtteilsanspruch hätte.
Wenn einer der Eheleute ein Unternehmen führt, so könnte das Unternehmen bei Scheidung oder von Todes wegen ohne den Abschluss eines Ehevertrages bedroht sein. Der andere Ehegatte könnte nämlich vom Betriebsvermögen profitieren.
Haben die Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten, ist das Recht des Aufenthaltlandes maßgeblich. Sofern ein Ehepartner aber im Ausland lebt, sind die Regelungen des Landes vorrangig. Im Ehevertrag könnte vertraglich festgelegt werden, welches Recht anwendbar ist. Auch ist eine Regelung empfehlenswert für Deutsche, die im Ausland leben.
Wenn ein Ehepartner verschuldet ist, muss aus diesem Grund kein Ehevertrag erfolgen. Durch die Eheschließung und der Zugewinngemeinschaft muss nicht für den anderen Ehegatten gehaftet werden.
Im Zweifel lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht beraten !
Auch eine Erbschaft erfordert nicht zwangsläufig den Abschluss eines Ehevertrages. Bei geerbtem oder geschenktem Vermögen muss dieses nicht im Wege der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen werden. Es wird dem Anfangsvermögen dazugerechnet.
Bei einer Immobilie, bei der ein Wertzuwachs wahrscheinlich ist, muss die Wertsteigerung ausgeglichen werden.
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner zur Niederschrift vor dem Notar geschlossen werden.
Bei Abschluss eines Ehevertrages, gilt nicht die Zugewinngemeinschaft. Es gilt die Gütertrennung. Das Vermögen verbleibt beim jeweiligen Ehepartner. Es können auch Bestimmungen zum Hausrat, zur Ehewohnung und zu weiteren Angelegenheiten erfolgen.
Im Hinblick auf Unterhaltsansprüche können diese oft das ganze Leben über gegeben sein. Ein Vertrag kann hierbei dem Ausschluss oder der Begrenzung von Unterhaltsansprüchen dienen.
Ein Ausschluss kann aber nur bis zu den gesetzlichen Grenzen erfolgen. Der Vertrag darf demnach keine Unwirksamkeit entfalten. Vom Trennungsunterhalt kann jedoch nicht abgewichen werden.
Bezüglich des Versorgungsausgleichs sollen bei einer Scheidung die während der Ehezeit erlangten Anwartschaften halbiert werden. Sie sollen dem anderen Ehepartner zugutekommen.
Sofern ein Ehepartner aufgrund seines Einkommens höhere Beiträge zahlt als der andere, können wirtschaftliche Probleme im Rentenalter entstehen.
Um das zu verhindern, kann ein Ehevertrag nützlich sein. Gesetzliche Abänderungen müssen hierbei vom Familiengericht genehmigt werden.
Im Hinblick auf alle Regelungen empfiehlt es sich eine Klausel zu vereinbaren. Diese regelt, dass der Vertrag zukünftig auf die jeweilige Lebenssituation angepasst werden kann.
Dies insbesondere, wenn er von den Grundlagen abweichen sollte.
Es liegt zwar Vertragsfreiheit vor, allerdings darf der Ehevertrag nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sittenwidrig sein. Er darf sich auch nicht zulasten Dritter richten. Insbesondere ist das Kindeswohl zu beachten.
Des Weiteren kann nicht auf den Kindesunterhalt verzichtet werden. Dieser kommt nämlich dem Kind zu.
Die Kosten für einen Ehevertrag variieren. Sie sind abhängig davon, ob die Ehegatten nur zu einem Notar gehen oder im Vorfeld für die Prüfung des Vertrages einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Im Gerichts- und Notarkostengesetz (GnotKG) sind die Gebührensätze der Notare bestimmt.
Für die Beurkundung eines Ehevertrags erfolgt eine doppelte Gebühr. Die Grundlage der Berechnung der Kosten basiert auf dem Geschäftswert des Ehevertrages. Dieser fügt sich zusammen aus dem Vermögen von beiden Ehegatten.
Auch Schulden werden hinzugezogen. Diese werden bis zu der Hälfte des entscheidenden Wertes subtrahiert. Diese Summe ist dann das Reinvermögen. Das berechnete Vermögen ist der Geschäftswert.