Elternunterhalt & Selbstbehalt
Wenn die Eltern ins Heim müssen – Welchen Selbstbehalt habe ich bei Unterhalt?
Es ist immer ein trauriger Anlass: Ein Elternteil wird pflegebedürftig um muss seine Wohnung aufgeben, um in ein Pflege- oder Seniorenheim zu ziehen. Deswegen wird auch das Thema „Unterhalt“ für die Kinder aktuell, da Verwandte gerader Linie in Anspruch genommen werden können. Dies gilt auch für deren Ehepartner.
Wie wird der Unterhalt bemessen?
Zunächst muss eine Bedürftigkeit vorliegen. Das bedeutet, Mutter oder Vater können nicht mehr allein für den Lebensunterhalt aufkommen. Es wird geprüft, wie viel Rente und Vermögen die bedürftige Person hat und dann wird zunächst davon die Pflege bezahlt. Ist dies nicht vorhanden oder aufgebraucht, wendet sich der Sozialhilfeträger an die Kinder. Dann wird eine Leistungsfähigkeit der Kinder geprüft. Es wird geschaut, in wie weit diese zur Kasse gebeten werden können.
Diese Leistungsfähigkeit umfasst alles, was man nicht für den eigenen Lebensbedarf benötigt. Um eine lückenlose Pflege des Senioren zu gewähren, gibt der Staat eine Vorleistung, danach müssen die Kinder nachweisen, welches Vermögen sie erwirtschaftet haben. Reicht das derzeitige Einkommen des Kindes nicht aus, wird ermittelt inwiefern Ansparungen, Immobilien, sowie angelegtes Geld vorhanden sind.
Ein sogenanntes „Schonvermögen“ setzt dieser Leistung jedoch eine Grenze.
Der Unterhaltsschuldner wird dahingehend geschützt, dass er durch die Rechtsprechung einen Betrag zugesprochen bekommt, der nicht mit in diese Elternunterhaltsberechnung fällt. Der Unterhaltsschuldner darf und kann durch den geschuldeten Betrag nicht selbst zu einem Sozialfall werden. Die eigene Altersvorsorge darf hierbei nicht gefährdet werden. Diese Bemessungsgrenze des Schonvermögens ergibt sich aus jedem einzelnen Fall.
Berechnet wird wie folgt: Der monatliche Selbstbehalt des Kindes zur Lebensführung für Miete, Essen etc. wird von dessen Einkommen abgezogen. Liegt das Einkommen unter der Grenze für den Selbstbehalt, so wird das Kind von der Verpflichtung des Elternunterhalts freigestellt.
Laut Düsseldorfer Tabelle wird diese Grenze bei dem Unterhalt bei 1.600 € angesetzt zuzüglich der Hälfte des darüber liegenden Einkommens.
Kredite, Versicherungen, Fahrten zur Arbeit etc. können ebenfalls mindernd auf das zu berechnende Einkommen auswirken. Bei dem eigenen Vermögen gibt es auch Posten, die sich mindernd auf die Zahlungsverpflichtung auswirken. Dies sind etwa die private Altersvorsorge, die Renovierungskosten für selbstbewohnte Immobilien und Rücklagen für Anschaffungen wie z.B. ein neues Auto für den täglichen Arbeitsweg.
Das eigene bewohnte Haus wird in einzelnen Fällen nur herangezogen, wenn es als Luxus-Immobilie unangemessen ist. Lebt ein Kind und dessen Familie schon über längere Zeit in der Immobilie kann dies für die Bemessung ins Gewicht fallen. Dies gilt im Einzelfall jedoch nachzuweisen.
Der BGH urteilte 2006, (AZ: XII ZR 98/04) dass ein Zahlungspflichtiger pauschal 5 % des Bruttoeinkommens für eine zusätzliche Altersversorgung anrechnen kann. Diese Summe gilt für alle Berufsjahre. Sie kann obendrein mit 4 % für jedes Jahr verzinst werden. Eine Alterssicherung muss als solche erkennbar sein. Das bedeutet, das Geld muss auf ein separates Konto angelegt werden und als Anlage ersichtlich wie Bausparverträge, Sparbuch oder Lebensversicherung sein.
Hat ein Kind einen Ehepartner, so wird auch dieses Einkommen mit berücksichtigt. Hierbei gibt auch die Anrechnung eines ehelichen Taschengeldes.
Bei einem Ehepartner wird der Selbstbehalt wie folgt berechnet: Grundbedarf plus 45 % des darüber gehenden Einkommens. Ein verheiratetes Kind kann somit weniger Selbstbehalt anrechnen. Sind mehrere Kinder vorhanden, so wird der Unterhaltsanspruch an alle gleich weitergegeben. Enkel jedoch müssen nicht für Ihre Großeltern aufkommen. Sie sind von der Pflicht befreit.