Unterhaltspflicht – Familienrecht: Einkommens des neuen Partners wichtig – Kanzlei Patra Köln & Dortmund
Familienrecht – Trennung – Scheidung – Unterhalt – Unterhaltspflicht
Sofern eine Unterhaltspflicht besteht, ist nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen maßgeblich. Nicht jedoch das Einkommen seines neuen Partners.
Dieses wird in die Berechnung nicht mit einbezogen.
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Allerdings gibt es hiervon zwei Ausnahmen. Wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt, den er zu zahlen verpflichtet ist, nicht zahlen kann, weil ansonsten sein Selbstbehalt unterschritten werden würde, besteht ein Mangelfall.
Bei einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seinem Partner, kann die Selbstbehaltsgrenze verringert werden. Diese liegt gegenüber minderjährigen Kinder derzeit bei 1080 EUR ( erwerbstätige Unterhaltspflichtige) und 770 Euro ( nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige). Gegenüber Partnern liegt diese bei 1200 Euro.
Daraus resultiert, dass der Unterhaltspflichtige mehr Unterhaltszahlungen leisten kann.
Dies liegt daran, dass bei der Unterhaltspflicht der Selbstbehalt die eigenen erforderlichen Lebenshaltungskosten des Unterhaltspflichtigen garantieren soll. Die Lebenshaltungskosten könnten aber weniger hoch sein, wenn man mit dem neuen Partner zusammenlebt.
Der neue Partner verfügt nämlich selber über ein Einkommen. Er beteiligt sich auch bei den gemeinsamen Lebenshaltungskosten.
Der Selbstbehalt wird dann niedriger anberaumt.
Der Unterhaltspflichtige ist dann nicht genötigt mehr zu zahlen, als er grundsätzlich zahlen müsste. Er kann aber nun auch einen größeren Betrag seiner Unterhaltspflicht tatsächlich leisten.
Eine derartige Herabsetzung des Selbstbehalts bei der Unterhaltspflicht besteht hingegen nur, wenn der neue Partner auch über eigene Einkünfte verfügt.
Wenn dieser beispielsweise nur halbtags arbeitet, wird der Selbstbehalt nicht so stark herabgesetzt. Bei einem Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen mit einem volljährigen Kind, wird auch trotz eigenen Einkommens des Kindes, der Selbstbehalt nicht verringert. Der Grund ist dieser, dass regelmäßig zwischen dem Elternteil und dem Kind eine Wirtschaftsgemeinschaft nicht gegeben ist. Dies ist nur der Fall, wenn das Kind Zahlungen nachkommt, die den Betrag von Kost und Logis überschreiten.
Die weitere Ausnahme ist der Fall, dass der Unterhaltspflichtige und sein neuer Ehepartner deutlich mehr verdient als der Unterhaltspflichtige. Hat dieser mehr Einkommen, muss er drei Siebtel der Einkommensdifferenz als Unterhalt begleichen. Der Unterhalt des Ehegatten kommt dem Unterhaltspflichtigen als Einkommen zugute. Diesen muss er sich bei der Berechnung seiner Unterhaltspflicht anrechnen lassen.