Die Scheidungsfolgenvereinbarung

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung werden vertraglich die finanziellen und rechtlichen Folgen der Trennung und Scheidung bestimmt.

Sie stellt eine spezielle Form des Ehevertrages dar.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung hat den Vorteil, dass die Scheidung einvernehmlich, schnell und preiswert erfolgt.

Anstatt eines Urteils, kann ein gemeinsamer Entschluss getroffen werden. Wichtige Aspekte der Scheidung können überwiegend ohne gerichtliche Hilfe vollzogen werden. Ein „Rosenkrieg“ kann vermieden werden.

Unter die Scheidungsfolgesachen fallen etwa Streitfragen über den Hausrat, das Wohnrecht, den Zugewinnausgleich und die Gütertrennung.

Auch werden erfasst die Ehewohnung, die Betreuung der Kinder und Kindesunterhalt und Sorgerecht. Daneben auch die Aufteilung des Vermögens – etwa bei Immobilien – und die Verbindlichkeiten gegenüber den Banken.

Des Weiteren sind inbegriffen die Teilung der gemeinsamen Schulden, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, der Widerruf von gegenseitigen Vollmachten, und unwiderruflichen Bezugsberechtigungen des Ehepartners bei der Lebensversicherung. Auch erfasst ist die gegenseitige Einwilligung beider Ehegatten in die Scheidung. Es fallen auch etwaige Ansprüche darunter, die von oder gegen Verwandte des anderen Ehepartners vorliegen.

Diese Punkte können in der Scheidungsfolgenvereinbarung, Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung geklärt werden.

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Im besten Fall sollen sich die Parteien zu allen Scheidungsfolgen einigen.

Die Vereinbarung sollte eine abschließende Festlegung aller Ansprüche gegen den Ehepartner und dessen Verwandten sein.

Es empfiehlt sich eine einvernehmliche Entscheidung zu treffen. Eine streitige Scheidungsfolgensache führt zur Verzögerung die Scheidung auszusprechen.

Wenn die Ehegatten sich nicht einigen können, erfolgt auf Antrag eines Ehegatten eine verbindliche Regelung des Familiengerichts.

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung wird empfohlen eine solche Vereinbarung zu bestimmen. Auch wenn nach der Beantragung der Scheidung die Folgen abgewartet werden können, so ist es besser um keine Streitigkeiten zu entwickeln, im Voraus die Regelungen zu treffen.

Es ist dennoch ratsam, dass jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt zu dessen Beratung hat. Es können die jeweiligen Interessen gerecht werden.

Die Scheidungsvereinbarungen können zu jeder Zeit, somit vor der Ehe, während der Ehe und nach der Trennung getroffen werden.

In dem Scheidungsverfahren erfolgt eine Entscheidung nur über die Scheidung selbst. Eine Entscheidung über die Scheidungsfolgesachen findet nur statt bei Beantragung eines Ehegatten. Lediglich über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht ohne gesonderten Antrag. Eine Umgehung dessen kann in einem Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung bestimmt werden.

Ein Schriftformerfordernis ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Scheidungsfolgen können demnach auch mündlich im Einvernehmen geschlossen werden. Sie können auch selbst aufgesetzt werden oder von einem Rechtsanwalt erstellt werden. Mündliche Vereinbarungen sind aber rechtlich nicht durchsetzbar, wenn ein Ehegatte später die mündliche Regelung verweigert. Jedoch bedürfen gewisse Vereinbarungen der notariellen Beurkundung.

Eine Nichteinhaltung dessen führt zur Nichtigkeit. Wenn dann eine Regelung getroffen werden soll, muss bei dem Familiengericht ein Antrag gestellt werden. Das Recht ist einzuklagen. Bei mehreren zu bestimmenden Scheidungsfolgen hat eine formbedürftige Scheidungsfolge die Formbedürftigkeit aller zur Folge.

Formbedürftige Scheidungssachen, die notariell beurkundet werden müssen sind etwa Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich. Auch ist an den nachehelichen Unterhalt zu denken, die Übertragung vom Immobilieneigentum und der Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht.

Die notarielle Beurkundung dient dem Schutz der Ehegatten vor voreiligen Scheidungsfolgevereinbarungen.

Es hat eine ausführliche Beratung beider Ehegatten durch den Notar zu erfolgen. Es findet seitens des Notars eine detaillierte Aufklärung des Vertrages statt.

Die Abrechnung bei einer notariellen Scheidungskostenvereinbarung vollzieht sich nach dem Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Hierbei ist der Geschäftswert maßgeblich. Dies ist der Vermögenswert über den eine Bestimmung erfolgen soll. Auch das Vermögen der Ehepartner spielt eine Rolle. Die Kosten sind daher stets vom Einzelfall abhängig. Die Kosten variieren zwischen 2000 EUR und 10.000 EUR. Sie können bei einem größeren Vermögen aber auch höher sein.

Anstatt der notariellen Beurkundung kann die Scheidungsfolgenvereinbarung im mündlichen Verhandlungstermin zu Protokoll des Richters dargelegt werden. Die Gefahr ist hierbei, dass sich der andere Ehegatte bis zum Verhandlungstermin anders entscheidet und eine Scheidungsfolge streitig klären möchte.

In dem Scheidungsverfahren erfolgt eine Entscheidung nur über die Scheidung selbst. Eine Entscheidung über die Scheidungsfolgesachen findet nur bei Beantragung seitens eines Ehegatten statt. Lediglich über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht ohne gesonderten Antrag. Eine Umgehung dessen kann in einem Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung bestimmt werden.

Zu differenzieren ist zwischen einer Trennungsvereinbarung, einer Scheidungsvereinbarung und einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Bei einer Trennung erfolgt noch nicht zwangsläufig die Scheidung. Die Folgen der Trennung können aber in der Trennungsvereinbarung festgesetzt werden, sodass das Familiengericht bei einer Scheidungsfolgesache keine Bestimmungen treffen muss. Die Trennungsvereinbarung umfasst überwiegend den Trennungsunterhalt, das Sorge- und Umgangsrecht und den Kindesunterhalt.

Sofern nach der Trennung die Ehe geschieden werden soll, kann eine Scheidungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung bestimmt werden. Begrifflich bedeuten sie beide das Gleiche. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt erfolgt eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich. Auch wenn nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag bei Gericht einlegt sollte, um Probleme zu vermeiden, eine solche Vereinbarung getroffen werden.

Eine Scheidungsvereinbarung ist nur insoweit wirksam, dass sie nicht gegen gesetzliche Verbote verstößt und nicht sittenwidrig ist.

Abweichungen vom Kindesunterhalt sind nicht möglich. Des Weiteren führen die Gerichte bezüglich der Scheidungsvereinbarungen Inhaltskontrollen durch. Der Richter prüft etwa, ob die ehebedingten Belastungen einem Ehegatten einseitig auferlegt werden können. Es darf keine unzumutbare Benachteiligung bestehen. Was als unzumutbar gesehen wird, entscheidet das Familiengericht in einer umfassenden Abwägung.

Der Unterschied zwischen einer Scheidungsfolgenvereinbarung und einem Ehevertrag liegt darin, dass der Ehevertrag neben den Folgen nach der Scheidung Regelungen bezüglich der Ehe selbst treffen kann. Diese sind allerdings meist nicht gerichtlich durchsetzbar. Der Ehevertrag wird vor der Eheschließung, kurz nach der Heirat oder während der bestehenden Ehe festgesetzt. Dabei ist eine Scheidung noch nicht beabsichtigt. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung hingegen ergeht grundsätzlich erst bei einer Scheidung.

Sofern aber ein Ehevertrag schon vorliegt, ist eine Scheidungsvereinbarung meist nicht mehr notwendig. Der Ehevertrag sollte jedoch genau geprüft werden, um festzustellen, ob er noch den derzeitigen Interessen der Ehegatten gleichkommt. Bei Veränderungen sollte zusätzlich eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden.

Eine notariell beurkundete Vereinbarung oder im Scheidungstermin durch das Gericht protokollierte Vereinbarung ist verpflichtend. Wenn die Interessen eines Ehegatten nicht mehr übereinstimmen, kann versucht werden die Vereinbarung zu ändern. Sofern sich die maßgeblichen Umstände geändert haben, ist es einem Rechtsanwalt möglich die Vereinbarung anzufechten. Es erfolgt eine Abänderungsklage.