Was für Kunden im Hinblick auf Grundpreisangaben bei Amazon gilt – gilt auch für das Unternehmen selbst!
Ein Verfahren vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 06.11.2014, Az: 31 O 512/13) hat die Inhaber der Plattform „Amazon“ zur Unterlassung fehlender Grundpreisangabe bei Angeboten verurteilt.
Vorausgegangen war folgender Sachverhalt.
Wenn ein Händler Waren auf der Plattform anbieten möchte, so muss er sich vielen Informationspflichten über Herkunft, Menge und Beschaffenheit unterwerfen. Aber auch Amazon selbst muss bei einem direkten Verkauf die gleichen Grundpreisangaben machen, die es seinen Händlern vorschreibt.
Wird ein Produkt angeboten, sei es nun von einem externen Händler oder von Amazon selbst, so muss zwingend darauf geachtet werden, dass eine Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche in einem Grundpreis dargestellt werden muss.
Handelt es sich hierbei z.B. um ein textiles Produkt, so tritt die Textilkennzeichnungsverordnung in Kraft, in dem die verwendeten Fasern unbedingt mit angegeben werden müssen.
Die Rohstoffgehaltsangabe z.B. 100% Wolle, 50% Baumwolle oder z.B. 70 % Leinen müssen im Angebot klar ersichtlich sein.
Gegen Amazon selbst vorgegangen ist die Wettbewerbszentrale. Diese hat vor dem Landgericht Köln den Internet-Riesen auf Unterlassung verklagt und zunächst in erster Instanz gewonnen. Stein des Anstoßes war der Verkauf einer Bluse, in der keine Rohstoffgehaltsangabe angegeben worden war.
Zweitens bot Amazon einen Fleckenreiniger an, bei dem kein Grundpreis (Grundpreisangabe) ersichtlich für die Käufer war.
Amazon selbst reagierte auf die Vorwürfe. Es wurde dargelegt, dass es sich hierbei um einen vorübergehenden technischen Fehler gehandelt habe, da bei den über 1,5 Millionen Produkten, die Amazon selbst anbietet, es in sehr vereinzelten Fällen zu einer nicht korrekten Darstellung kommen könne. Dies sei ein konkreter Einzelfall. Die Verletzung von bestimmten Informationspflichten lasse sich nicht immer verhindern.
Dies sahen die rheinischen Richter am Landgericht Köln aber anders. Sie konnten diesem Argument nicht folgen. Ein technisches Versehen sei für einen solchen falschen Eintrag unerheblich, egal ob es sich dabei um ein Versehen handle oder nicht.
Unterlassungsansprüche können sich bereits aus einem einzigen Verstoß gegen eine fehlende Grundpreisangabe begründen.
Bereits 2012 hatte das Oberlandesgericht in Köln entschieden, dass auch bei einem Versehen eine Haftung im Wettbewerbsrecht auch bei einer fehlenden Grundpreisangabe gilt.
Im Klartext heißt die Entscheidung des OLG Köln wie folgt: Fehlen Informationen wie fehlenden Textilkennzeichenverordnung, Grundpreisangaben oder weitere wichtige Informationen zum Artikel so führt es immer zu einer Haftung des Anbieters. Es sei hierbei egal, ob es sich um einen externe Händler auf der Internetplattform handelt oder um Amazon selbst.
Dieses Urteil führt dazu, dass die Händler nun in Zukunft auch verstärkt darauf achten, dass die entsprechenden Kennzeichnungsangaben auch wirklich vorhanden sind, bevor das Produkt auf der Plattform eingestellt wird.