Google Cache & Urheberrecht
Urheberechtsverstoß auf einer Website-
Wie hoch ist der Verstoß im Hinblick auf das Urheberrecht bei einem Google Cache Eintrag?
Es hat viele getroffen: Die Verwendung eines Bildes, welches man im Internet auf die eigene Homepage gesetzt hat, ist kostenpflichtig mit Verweis auf das Urheberrecht abgemahnt worden. Die Anwaltskanzlei schickte auch eine Unterlassungserklärung, die der Betroffene unterschreiben soll mit dem Hintergrund das Bild oder den Text des fremden Künstlers vollständig von seiner Seite zu löschen.
Jedoch steht man dann vor der Frage: Umfasst diese Unterlassung auch den Google Cache oder nur die eigene Website? Wenn er gegen die von ihm unterzeichnete Unterlassung verstößt, dann kann die Summe für den Verstoß gleich mehrere satte 1.000 € betreffen.
Es stellt sich hier natürlich die Frage der Klärung. Reicht es, das beanstandete Bild nur von der Seite zu löschen? Oder muss man auch mit Sorgfalt an die Löschung der Einträge bei Google Cache und ähnlichem herangehen? Denn hat man erstmal die Unterlassung unterzeichnet, muss man sich auch über deren Tragweite im Klaren sein.
Was ist überhaupt ein „Google Cache“ in Verbindung mit dem Urheberecht?
Er dient dazu, verlorene Seiten, die eventuell versehentlich gelöscht wurden, wiederzufinden. Ein „cache“ spiegelt auch eine gelöschte Seite wieder. Im „archive.org“ sind alle gelöschte Seiten gespeichert, die ungefähr vor einem halben Jahr gelöscht wurden.
Wie sieht es da rechtlich aus?
Meistens löscht man die betreffende Seite und hat somit die Schuldigkeit getan. Aber das Bild wird meistens nicht vom Computer gelöscht, was der eigentliche Zankapfel war. Ist die Seite gelöscht, befindet sich der eigentliche Text oder das Bild immer noch auf dem Server des Abgemahnten.
Für die meisten Gerichte gilt: Wenn der Abgemahnte nicht alles getan hat, um den Streitauslöser (Bild oder Text) von seiner Seite zu löschen, dann haftet er auch in jedem weiteren Fall der Zuwiderhandlung (Urheberrecht)
Für die Ansicht der meisten OLGs ist es unerheblich, ob der angemahnte Inhalt in einer HTML-Seite eingebettet sei. Oder ob man diesen etwa auch durch Suche abrufen kann. Kommt dann der Gegner auf die Idee, man habe grob fahrlässig gehandelt, so gibt es noch rechtlich den „Hamburger Brauch“. Hierbei wird nicht die Höhe der absoluten Summe in der modifizierten Unterlassungserklärung abgegeben, sondern die Formulierung der „angemessenen Vertragsstrafe.“ Hier kann noch bei der Argumentation eingeflochten werden, dass der Abgemahnte nicht vorsätzlich gehandelt hat. Außerdem, dass er nur in geringem Maße gegen die abgegebene Unterlassung verstoßen habe.
Bereits in Hamburg und Köln waren die Richter am jeweiligen OLG der Meinung, es reiche aus, wenn sich der Webmaster einer Seite um die Löschung des Inhaltes bemühe. Er sei jedoch nicht verpflichtet, auch noch die Löschung des Google Caches zu überwachen.
Doch 2006 gab es dazu in Hamburg eine Änderung. Dort kam man zu der Entscheidung, dass ein Shopinhaber nicht nur das rechtswidrige Bild entfernen soll, sondern auch Sorge tragen müsse, dass die Bilder Suchmaschinen das Bild nicht mehr anzeigen. Berlin und Saarbrücken schlossen sich einer ähnlichen Meinung an.
Für absolute Rechtssicherheit, kann der Schuldner mit dem Gläubiger folgenden Passus vereinbaren: Es gelte zwar eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung, jedoch mit der „Aufbrauchfrist“. Das bedeutet, dass die Erklärung erst ab einer festgesetzten Frist gilt, die genügend Zeit gibt, die umstrittene Seite zu löschen und auch die entsprechende Caches, die die Seite betreffen.