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Unterhalt & Erwerbsobliegenheit bei Unterhaltszahlungen

Unterhaltspflicht: Bundesverfassungsgericht beschließt zumutbare Erwerbstätigkeit in Bezug auf Unterhalt für Vollzeitbeschäftigte nur in einzelnen Fällen

(Beschluss vom 18.06.2012, 1 BvR 77/10, BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11)

In diversen Fällen hat das BVerfG beschlossen, dass es einem unterhaltspflichtigen Elternteil in Bezug auf den Unterhalt in manchen Fällen zuzumuten sei, fiktive Einkünfte aus zumutbaren Nebenjobs anzurechnen. Jedoch seien  hier in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob Einschränkungen und Auflagen zu berücksichtigen sind.

In dem Fall, ob ein Vater, der einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, um seine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen einen Nebenjob annehmen muss, hat das Amtsgericht wie folgt entschieden: Der Mann, der nur über wenig Deutschkenntnisse verfügt, wurde verurteilt seinem Sohn 199 EUR monatlich zu leisten. Er arbeitete als Aushilfe in einer Küche und könne so einen Stundensatz erzielen, der ihm einen Selbstbehalt von 900 EUR sichere. Um dann den Mindestunterhalt für seinen Sohn zu zahlen, reiche der Verdienst nicht aus. Demnach müsse er über einen Nebenjob den Defizit erwirtschaften.  ( 1BvR 774/10)

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Auch eine körperliche Einschränkung befreit einen Vater nicht von der Zahlung des Mindestunterhalts, musste ein 59jähriger aus Ludwigslust erfahren.

Das dortige Amtsgericht hatte beschlossen, dass der Mann auch überregional eine Stelle als Pförtner, Portier oder ähnliches trotz einer Behinderung annehmen könnte. Die einfache Angabe er beziehe aufgrund der Behinderung Sozialleistungen reiche nicht aus, um sich der Verpflichtung zu entziehen. Damit könne der Vater sein Nettoeinkommen aufstocken und somit den Kindesmindestunterhalt in Höhe von 285,00 EUR begleichen. ( (1 BvR 1530/11)

In einem anderen Fall hatte das Amtsgericht in Köln entschieden, dass ein Vater, der ebenfalls Sozialleistungen aufgrund einer Behinderung bezieht, alles Mögliche unternehmen muss, um seinem minderjährigen Sohn den Unterhalt zu sichern.

Er konnte diese Bemühungen nicht nachweisen und wurde vom Gericht zu einem Unterhalt von 225,00 EUR verurteilt (BvR 2867/11).

In allen drei Fällen zogen die verurteilten Unterhaltspflichtigen vor das Bundesverfassungsgericht und bekamen in allen Angelegenheiten Recht mit der Beschwerde.

Die Entscheidungen wurden höchstrichterlich aufgehoben. Die Väter waren demnach dadurch in ihrem Grundrecht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingeschränkt.

Zur Aufhebungsbegründung gab das Gericht an, dass diese Beschlüsse nicht in der Verhältnismäßigkeit der Beschlüsse stünden. Es sei zwar Eltern zu zumuten, dass sie ihr Möglichstes unternehmen, um den Mindestunterhalt für ihre Kinder zu sichern, dies aber nicht in einem Unverhältnis stehen dürfe.

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