Konto bei Ebay gehackt- wer trägt die Kosten?
Ebay Konto gehackt- wer trägt die Kosten?
Bundesgerichtshof urteilte zugunsten der EBay-Nutzer
In einem Urteil vom 11.05.2011, AZ: VIII ZR 289/09, beschloss der Bundesgerichtshof, dass der Inhaber eines Ebay Kontos nicht monitär haften muss, wenn über dessen Konto Käufe und Verkäufe aufgrund eines Hacker-Angriffs getätigt wurden.
Er ist nicht gegenüber einem Käufer die Ware schuldig. Er muss auch kein Geld für Ware bezahlen, die dieser gar nicht erworben hat. In diesem Fall kam es ja über den rechtmäßigen Inhaber des Kontos und einem Dritten gar nicht zu einem Kaufvertrag. Sollte jedoch eine gewusste Duldung eines Rechtsgeschäfts vorliegen (sprich Wissen eines Verkaufs und zur Verfügung stellen des eigenen Kontos), hat der Inhaber die Haftung zu tragen. Dies ist auch der Fall bei Bestehen einer Anscheinsvollmacht.
Diese Vollmacht liegt vor, wenn jemand Zugriff zu seinem EBay Konto gewährt und er nicht verhindert, das über dieses Konto Käufe und Verkäufe getätigt wurden, die nicht vom ihm persönlich vorgenommen wurden. Der BGH urteilte auch in einem Fall positiv für eine Ehefrau. Ihr Mann verkaufte ohne ihr Wissen über ihr Konto Waren. Diese Waren gehörten zur gemeinsamen Wohnung. Die Ehefrau musste die Waren nicht herausgeben, da ja ohne ihr Einverständnis gar kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Ferner begründete der BGH, dass das Internet nicht sicher genug sei, um das hacking eines Ebay Konto auszuschließen. Insofern kann ein Käufer bei der Plattform nicht 100% annehmen, das es sich bei dem Verkäufer des Artikels wirklich um den Inhaber handelt.
Bitte kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt, der auf Ebay-Recht spezialisiert ist, sofern Ihr Ebay Konto gehackt wurde.
Auch das Oberlandesgericht in Bremen in AZ 3 U/112 beschloss, dass die Sicherheitsstandards im Netz derzeit nicht ausreichend seien. Dies dahingend bei geheimen Passwörtern auch stets den ursprünglichen Inhaber als Verwender vor sich zu haben. Diese Unsicherheit sei von Nutzern auf Internetplattformen hinzunehmen.
Wichtig für Anbieter ist allerdings, dass diese Regelung nur für Angelegenheiten aus dem Kaufvertrag gelten. Hat der Inhaber eines Accounts dieses nicht ausreichend vor dem Zugriff Unbefugter geschützt und dadurch eine Markenrechtsverletzung ermöglicht, so haftet er für die Kosten der Abmahnung und möglichen Schadensersatz.
In der Beweislast, dass ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustand gekommen ist, ist übrigens der Käufer. Der rechtmäßige Anbieter trägt nicht die Beweislast. Das Oberlandesgericht in Hamm entschied in einem Urteil vom 16.11.2006 unter AZ 28 U 84/06, dass der Käufer in der Beweislast sei, dass er das Kaufgebot abgegeben habe und dadurch auch ein Vertrag angenommen wurde.