Möglichkeiten auf den Pflichtteil bei Enterbung – Erbe – Erbrecht
Rechtsanwalt in Dortmund & Köln für Erbrecht – Möglichkeiten auf den Pflichtteil bei Enterbung
Bei einer Erbschaft erben grundsätzlich die Erben der 1. Ordnung, demnach die Abkömmlinge. Wenn diese nicht vorhanden sind die Erben der 2. Ordnung (Eltern). Sofern diese verstorben sind werden die Geschwister beerbt, die auch unter die 2. Ordnung fallen.
Wenn Erben der 1. und 2. Ordnung nicht mehr leben, wird die Erbschaft auf Erben der 3. Ordnung verteilt.
Dem Ehepartner kommt jedoch eine Sonderstellung zu. Er hat gegenüber den Erben der unterschiedlichen Ordnungen stets einen Erbanteil. Des Weiteren steht ihm im Erbfall die Gegenstände im gemeinsamen Haus und die Hochzeitsgeschenke zu.
Eine Enterbung kann erfolgen, indem der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag erklärt, dass eine oder mehrere Personen ausdrücklich von der gesetzlichen Erbfolge ausgenommen werden. Dies ist ein Negativtestament.
Außerdem kann der Erblasser auch einen Alleinerben erklären. Dadurch werden alle anderen Erben enterbt auch wenn diese nicht gelistet werden. Dies ist die Nicht-Nennung.
Ein Anwalt für Erbrecht sollte bei einer Enterbung aufgesucht werden !
Eine wirksame Enterbung hat den Ausschluss der Vermögensnachfolge zur Folge. Es besteht kein Anspruch auf das Erbe, allerdings hat der Pflichtteilsberechtigte dennoch einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Der Pflichtteil ist das finanzielle Maß an der Mindestbeteiligung am Erbe und kommt den enterbten Personen zugute. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und die Eltern des Verstorbenen. Hierbei steht den direkten Abkömmlingen und Ehe- und Lebenspartnern gegenüber den anderen Abkömmlingen ein Vorrecht zu.
In Ausnahmen können die enterbten Pflichtteilsberechtigten auch vom Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen werden. Es muss hierfür einen ausschlaggebenden Grund geben nach § 2333 BGB, wie etwa dass sich der Pflichtteilsberechtigte eines schweren Vergehens gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person schuldig gemacht hat. Der Erblasser muss die Gründe für den Ausschluss des Pflichtteilsberechtigten detailliert darlegen, somit die Unzumutbarkeit einer Beteiligung am Erbe.
Lassen Sie daher ein Testament bitte stets durch einen Rechtsanwalt überprüfen !
Zu beachten ist auch, dass eine Enterbung unrechtmäßig sein kann. Dies ist der Fall, wenn das Testament keine rechtliche Wirksamkeit entfaltet, das Testament gegen das Gesetz verstößt, oder der Erblasser nicht testierfähig war.
Bei Drohung des Erblassers kann aber auch eine Anfechtung des Testaments erfolgen. Auch ein Motivirrtum kann zur Anfechtung berechtigen sowie ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum.
Die Wirksamkeit eines Testaments oder Erbvertrages ist mit strengen Formvorschriften verbunden. Das Testament ist eigenhändig zu schreiben und muss unterschrieben werden. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden. Wenn gegen diese Regeln verstoßen wird, liegt Unwirksamkeit vor und bei keiner anderen formwirksamen Verfügung ist die Enterbung unwirksam.
Überdies darf die Enterbung nicht nichtig sein, demnach nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen.
Hinsichtlich der Testierfähigkeit des Testaments und der Enterbung muss der Erblasser in der Lage gewesen sein die Weite seiner Entscheidungen ohne Einfluss von Dritten beurteilen zu können. Der Wille muss frei gewesen sein von Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung.