Kanzlei PATRA Dortmund & Köln – Rechtsanwalt für Familienrecht, Scheidung, Unterhalt & Umgangsrecht
Für einen Anspruch auf Kindesunterhalt müssen die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Anspruchssteller muss bedürftig sein. Der Unterhaltspflichtige muss leistungsfähig sein.
Um die Voraussetzungen festzustellen, besteht für jeden Beteiligten ein Auskunftsanspruch über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Diese Auskünfte sind auch mit Nachweisen zu belegen.
Anhand des Auskunftsanspruchs soll es dem Unterhaltsberechtigten ermöglicht werden seinen Unterhaltsanspruch der Höhe nach zu nennen.
Hingegen kommt der Unterhaltsanspruch dem Unterhaltspflichtigen auch zugute: Er könnte dass einen vorliegenden Unterhaltsanspruch abändern. Auch könnte dieser sich somit gegen einen geltend gemachten Unterhaltsanspruch wehren.
Die Auskunft wird nur dann verwehrt, wenn die Auskunft den Unterhaltsanspruch nicht in rechtlicher Weise beeinflussen kann.
Überdies existiert eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht: Gemäß § 235 Absatz 1 FamFG kann das Gericht nach eigenem Ermessen Anordnungen für die Unterhaltsberechnung bestimmen. Eine solche Anordnung ist von den jeweiligen Beteiligten zu beantragen. Außerdem besteht gemäß § 235 Absatz 3 FamFG die Verpflichtung der Beteiligten auch ohne Aufforderung dem Gericht etwaige Veränderungen von Auskunftsanordnungen darzulegen.
Im Hinblick auf den Kindesunterhalt ist § 1605 BGB der Auskunftsanspruch für den Verwandtenunterhalt.
Minderjährige Kinder haben einen Auskunftsanspruch gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil.
Demnach muss der unterhaltspflichtige Elternteil auch Auskunft geben über das Einkommen seines Ehegatten, wenn dies gefordert wird. Diese Auskunft muss jedoch nicht belegt werden.
Andererseits ist die Bedürftigkeit des Kindes nachzuweisen. Somit hat der barunterhaltspflichtige Elternteil auch einen Auskunftsanspruch gegen das Kind.
Die Normierung in § 1603 Absatz 2 BGB ist außerdem beachtlich: Der Elternteil, welcher zum Barunterhalt verpflichtet ist, kann auch gegen den anderen Elternteil einen Anspruch auf Auskunft haben. Demnach müsste auch der betreuende Elternteil Barunterhalt zahlen, wenn ansonsten der unterhaltspflichtige Elternteil Unterhalt nicht zahlen kann ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden.