Rechtsanwalt Dortmund & Köln – Familienrecht – Erbrecht / Ehegattentestament verliert Gültigkeit bei Scheidung
Oft kommt es vor, dass Ehepartner während ihrer Ehe ein gemeinsames Testament errichten. Was passiert jedoch mit diesem Testament, wenn das Ehepaar sich scheiden lässt?
Dieser Problematik liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Ehepaar hatte im Jahr 2012 ein Berliner Testament formuliert. Das Berliner Testament ermöglicht es den Ehegatten sich gegenseitig als alleinige Erben einzusetzen. Die Kinder werden dann als Schlusserben eingesetzt, sodass sie erst erben wenn das zweite Elternteil verstorben ist.
Vorliegend trennte sich ein Jahr später aber der Ehemann von seiner Frau und schrieb ein neues Testament nieder. In diesem Testament erklärte er die gemeinsame Adoptivtochter des Ehepaares zu seiner Alleinerbin. Im Testament wurde ausdrücklich dargelegt, dass seine Ehefrau nichts erhalten solle.
Einige Zeit später reichte die Ehefrau den Scheidungsantrag ein, welchen der Ehemann zustimmte. Allerdings beschloss das Paar dann, das Scheidungsverfahren auszusetzen und in einem Mediationsverfahren zu schauen, ob eine Fortführung der Ehe nicht doch noch möglich sei. Kurz danach starb der Ehemann.
Daraufhin kam es zu einem Streit zwischen Adoptivtochter und der Ehefrau um das Erbe, da beide der Ansicht waren, sie seien jeweils allein die berechtigte Erbin.
In seinem Urteil erklärte das Oberlandesgericht Oldenburg, dass die Adoptivtochter die rechtmäßige Alleinerbin sei.
Gemäß §§ 2268, 2077 BGB wird ein gemeinschaftliches Testament unwirksam bei Scheidung der Ehe oder wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hat oder einem Scheidungsantrag zustimmte. In diesem Fall stimmte der Erblasser dem Scheidungsantrag zu.
Das Gericht erklärte, dass auch wenn der Ehemann ein Mediationsverfahren durchführen wollte, dies nicht seine vorherige Zustimmung zur Scheidung unerheblich machte.
Es hätte in diesem Fall dargelegt werden müssen, dass die Ehe bestehen bleiben sollte. Allerdings waren hier die Eheleute schon seit über drei Jahren getrennt. Dies lässt gemäß § 1566 BGB die Vermutung zu, dass die Ehe gescheitert sei.
Auch eine Ausnahme nach § 2268 II BGB bestand nicht.
Die Ehefrau ging somit leer aus.