Rechtsanwalt Erbrecht Dortmund & Köln – Vorweggenommene Erbfolge: Vererben vor dem Tode!
Da eine Erbschaft oft zu Streitigkeiten führen kann, treffen manche Erblasser die Entscheidung bereits zu ihren Lebzeiten ihr Vermögen aufzuteilen.
Dies ist eine sogenannte vorweggenommene Erbfolge.
Das Vermögen kann dann schon zu Lebzeiten des Erblassers an die Angehörigen und zukünftigen Erben verteilt werden.
Das was den Erben somit nach dem Tod des Erblassers zusteht, werden sie schon vorher erhalten.
Einerseits ist hierbei vorteilhaft, dass Erbschaftssteuern vermieden werden können und man Angehörigen in Geldnöten helfen kann. Zudem kann der Erblasser die Aufteilung seines Vermögens überwachen.
Wie läuft eine vorweggenommene Erbfolge ab?
Es besteht die Möglichkeit in Form von Übergaben, sodass Grundstücke an Nachkommen übertragen werden können. Hierbei kann vertraglich niedergeschrieben werden, falls der Begünstigte Gegenleistungen zu erbringen hat. Selbstverständlich kann auch – wie bei einer normalen Erbschaft – die Grundstücksübertragung abgelehnt werden. Wurde eine Gegenleistung aber vereinbart, muss sich bei Annahme der Übertragung auch an diese gehalten werden.
Allerdings erfolgt meistens die Weitergabe von Vermögen, Wertpapieren und anderen Vermögensarten durch eine Schenkung, bei welcher jedoch eine Schenkungssteuer zu zahlen ist. Diese ist eine Steuer bezüglich eines Erbes, welches aufgrund der vorweggenommenen Erbfolge schon zu Lebzeiten aufgebracht wird.
Von Vorteil ist hierbei, dass es einen steuerfreien Freibetrag gibt und jegliches was darüber fällt zu versteuern ist. Zudem können die Freibeträge der Erbschafts- und Schenkungssteuer alle zehn Jahre neu in voller Höhe beansprucht werden. Überdies besteht bei der vorweggenommenen Erbfolge die Möglichkeit die Erbschaftssteuer zu umgehen.
Ein großer Nachteil ist aber hier zu sehen: Der Erblasser muss sich gut überlegen, ob nach der Vermögensübertagung auf seine Erben sein restliches Vermögen für sein Leben ausreichend ist. Beispielsweise im Hinblick darauf, dass aufgrund einer schweren Krankheit eine lebenslängliche Hilfe benötigt wird.
Eine Rückforderung der Schenkung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich gemäß § 528 BGB. Insbesondere ist es ratsam eine Schenkung und ein mögliches Rückforderungsecht vertraglich festzuhalten.
Wie schaut es mit dem Pflichtteil aus?
Schenkungen der letzten zehn Jahre sind im Hinblick auf den Pflichtteil des Erbes anzurechnen.
Die Beschenkten haben den Pflichtteilsanspruch sowie den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Demnach wird der Wert der anrechnungspflichtigen Zuwendungen dem Nachlass des Erblassers hinzugerechnet. Anschließend erfolgt die Errechnung der Pflichtteile der Berechtigten. Davon wird der begünstigten Person der Zuwendungsbetrag abgezogen. Resultierend daraus kann der Pflichtteil von enterbten Personen höher ausfallen.
Im Zweifel fragen Sie bitte einen Rechtsanwalt.
Insbesondere entstehen oft Streitigkeiten im Erbfall der Eltern zwischen ihren Kindern. Wenn dann zu Lebzeiten der Eltern ein Kind eine Zuwendung bekommt, ist diese im Erbfall auf den Nachlass anzurechnen. Damit soll für die Geschwister der Ausgleich berechnet werden. Allerdings besteht nicht zwingend eine Ausgleichspflicht. Wenn die Eltern dem einen Kind mehr zuwenden wollten als den anderen Kindern, können die Eltern festlegen, dass das befürwortete Kind den Geschwistern gegenüber nicht ausgleichspflichtig ist. Schenkungen müssen aber nicht für die Ausgleichspflicht berücksichtigt werden.