Rechtsanwalt Familienrecht Köln & Dortmund – Anordnung des Wechselmodells auch gegen Willen des Elternteils
Im Falle der Trennung der Eltern, haben diese dann zwei Wohnsitze.
Deren Kinder erhalten einen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil.
Somit kommt dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht zu.
Überwiegend verhält es sich hierbei so, dass alle 14 Tage über das Wochenende und die hälftige Ferienzeit das Kind Umgang mit dem anderen Elternteil hat.
Dies wird als Wechselmodell bezeichnet.
Vorteilhaft ist hierbei, dass die Kinder keine Entscheidung bezüglich eines Elternteils treffen müssen. Zudem fühlen sich die Eltern auch nicht aus dem Leben der Kinder ausgeschlossen,
Nachteilig ist jedoch, dass der Elternteil, bei dem das Kind die meiste Zeit lebt, deutlich mehr belastet ist – sei es psychisch oder finanziell –.
Allerdings ist mittlerweile Kritik geäußert worden an dem altmodischen Umgangsrecht.
Ausschlaggebend war hierbei die Entwicklung des Residenzmodells: Demnach haben die Kinder einen Wohnsitz und die Eltern kümmern sich um die Kinder in gleicher Weise jeweils zur Hälfte an diesem Wohnsitz. Somit pendeln die Eltern. Dieses Modell nimmt auf europäischer Ebene mehr Bedeutung zu.
Bemängelt wurde hierbei, wieso nicht beide Elternteile in selber Form an Fürsorge und Erziehung der Kinder beteiligt werden.
Das klassische Wechselmodell bietet aber den Vorteil, dass beide Eltern ausreichend Zeit verfügen für sich selbst und ihrer Berufstätigkeit und sich trotzdem am Leben der Kinder beteiligen können.
Grundsätzlich müssen die Eltern sich selber verständigen, um eine hälftige Betreuung zu ermöglichen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch entschieden, dass zum Wohle des Kindes eine geteilte Betreuung angeordnet werden kann. Dies kann auch gegen den Willen des Elternteils geschehen.
Inwieweit auf das Wechselmodell abzustellen ist, ist immer vom Einzelfall abhängig.