Rechtsanwalt Familienrecht Köln & Dortmund / Namensänderung eines Kindes ohne Einwilligung des Vaters möglich
Grundsätzlich erhält das Kind als Nachnamen den Familiennamen.
Aber wie ist zu verfahren, wenn ein Elternteil neu geheiratet hat und den Namen des Kindes ändern möchte?
Mit dieser Problematik musste sich das OLG Frankfurt a.M. befassen – Beschl. V. 18.12.2019, Az. 1 UF 140/19 –.
Die Parteien waren miteinander verheiratet und hatten eine gemeinsame Tochter. Im Jahr 2010 ließen die Ehegatten sich scheiden. Seit 2014 hatte der Vater keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter.
Nachdem die Frau ein weiteres Mal heiratete, nahm sie den Familiennamen ihres neuen Ehemannes an.
Das gemeinsame Paar bekam eine gemeinsame Tochter, die auch den gleichen Familiennamen hatte.
Lediglich die Tochter aus erster Ehe hatte noch den Familiennamen ihres Vaters, sodass die Mutter wollte, dass ihre Tochter denselben Familiennamen erhält, wie die anderen Familienmitglieder.
Allerdings willigte der Vater nicht in die Umbenennung ein. Die Mutter beantragte beim Amtsgericht die Einbenennung, das Gericht stimmte aber nicht zu.
Daraufhin legte die Mutter erfolgreich Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) ein.
Das OLG erteilte die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters.
Gemäß § 1618 Satz 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des einen Elternteils ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Demnach erklärte das OLG, dass es eine Umbenennung des Kindes als erforderlich sah, sofern ein Erhalt des Namensbandes zum anderen Elternteil als unzumutbar gilt.
Im vorliegenden Fall wägte das OLG ab, dass die Lebenssituation des Vaters schwer war. Sein Name sei außerdem eine grundlegende Verknüpfung zu seiner Tochter. Andererseits hatte der Vater bereits mehrere Jahre zu seiner Tochter keinen Kontakt.
Überdies war das Mädchen stark belastet aufgrund des unterschiedlichen Namens im Verhältnis zu ihrer Mutter und Halbschwester.
Mithin berücksichtigte das OLG insbesondere, dass das Mädchen selbst die Namensänderung wollte.
Der Name des Kindes spielt auch in personenrechtlicher Hinsicht eine erhebliche Rolle, sodass auch der Kindeswille einzubeziehen ist.
Demnach beschloss das OLG eine Ersetzung der Einwilligung.