Rechtsanwalt Familienrecht in Dortmund & Köln – Wohnungsmiete nach Trennung
Nicht immer verläuft eine Ehe wie gewünscht und im schlimmsten Fall erfolgt die Scheidung. Doch vorher trennt sich zunächst das Paar und bereits eine Trennung kann viele Fragen und Problematiken aufwerfen.
Beispielsweise ist zu klären wer nach der Trennung die Wohnungsmiete zu zahlen hat.
Mit dieser Frage hat sich auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln beschäftigt in seinem Urteil vom 12.07.2018 – 10 UF 16/18.
Vorliegend stritten sich die Eheleute um die zu zahlenden Mietkosten aus ihrer damals genutzten Ehewohnung.
Die Ehefrau zog aus der Wohnung aus. Der Ehemann forderte von seiner Ehefrau die hälftige Beteiligung an den Kosten.
Bei Auszug des einen Ehepartners aus der Wohnung greift grundsätzlich die Regelung des 426 I BGB, so dass die Eheleute Gesamtschuldner sind und untereinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, somit hat jede Partei im Verhältnis zueinander die Mietzinsen zu tragen.
Im Zweifel kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.
Sofern ein Ehegatte nach der Trennung in der Wohnung verbleibt und diese weiter nutzt, hat er die Miete im Innenverhältnis allein zu zahlen. Aus der Miete als Dauerschuldverhältnis werden Nutzungen gezogen, welcher nur noch der allein in der Wohnung verbleibende Partner zieht, somit hat auch nur der Nutzer der Wohnung für die Kosten aufzukommen.
Jedoch sollte die Kündigungsfrist nicht vergessen werden: Selbst wenn der noch in der Wohnung lebende Partner selbst ausziehen möchte, hat dieser bis zur Kündigung die Wohnung weiterhin zu nutzen. Hierbei kommt der in der Wohnung bleibenden Partei eine Überlegungsfrist zu bezüglich der Fortführung der Wohnung. Diese liegt bei etwa drei Monaten.
Wenn dieser daraufhin mit dem ausgezogenen Partner die Kündigung begehrt, muss auch der ausgezogene Ehegatte für die ganze Restdauer der Mietzeit, demnach auch während der Überlegungszeit, die Mietkosten tragen. Allerdings hat der in der Wohnung verbleibende Partner den Teil der Miete für die Wohnung allein zu tragen, welchen er als Miete für eine andere Wohnung fiktiv eingespart hat. Der darüber hinausgehende Betrag ist anteilig von dem anderen ausgezogenen Ehegatten zu leisten.