Scheidungskosten weiterhin noch als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer abziehbar?
In einem Urteil am 16.10.2014 vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz wurde entscheiden, dass die Prozesskosten für eine Ehescheidung geltend gemacht werden können. Die Folgesachen, die aus einer Scheidung entstehen, jedoch nicht.
Voranstehend war die Frage, ob Scheidungskosten nach der seit 2013 bestehenden Neuregelung überhaupt als steuermindernd angerechnet werden können.
Vor 2013 waren nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) Gerichtskosten mit Ausnahmen von Scheidungen überhaupt nicht als Belastung in die Steuer einzubeziehen.
Es hieß erst nach der Neuregelung, dass Sonderbehandlungen der Ehescheidungskosten entfallen sollen, wie auch alle anderen Aufwendungen zur Führung eines Rechtsstreits. Jedoch war nach neuerer Auffassung des Finanzgerichtes der Abzug von Prozesskosten für eine Ehescheidung jedoch als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Hier läge eindeutig eine Basis auf Verlust der Existenzgrundlage vor. Denn auch bei einer Scheidung sei ein seelischer Verlust der Existenz gegeben. Somit wurde die Grundlage für einen steuerlichen Abzug stattgegeben. Jedoch nicht geltend gemacht werden können Scheidungsfolgesachen wie Sorgerecht, Umgang, Unterhalt, Gütertrennung etc.
Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Steuerzahler dies vermeiden kann, in dem er die Folgesachen , wie zum Beispiel, dem Zugewinnverfahren oder dem Unterhaltsverfahren direkt in der Scheidung beantragt.
Diese zählen dann zu den eigentlichen Scheidungskosten.
In der Praxis ist anzumerken, dass man vorsorglich die Ausgaben der Folgekosten in der Steuererklärung ab 2013 anführen kann, da der Ausgang des Revisionsverfahrens abgewartet werden soll, falls es hierzu noch einen Einspruch gibt und eine Beantragung auf Ruhen des Verfahrens.
BFH VI R 66/14, Urteil vom 16.10.2014 Finanzgericht Rheinland-Pfalz