Rechtsanwalt in Dortmund & Köln für Erbrecht – Kein Beweis für ein Testament bei lediglich mündlichen Äußerungen des Erblassers
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 16.08.2013 – Az. I-3 Wx 134/13 entschieden, dass nur mündliche Äußerungen keinen Beweis für ein wirksames Testament darstellen.
Zunächst Grundlegendes zum Erbfall und Testament:
Im Falle des Todes eines Erblassers werden seine Verwandten bzw. der Ehepartner zu dessen Erben. Gesetzliche Erben sind speziell die Abkömmlinge, demnach die Kinder des Erblassers. Danach folgen die Eltern und Geschwister des Erblassers. An dritter Stelle kommen die Großeltern und ihre eigenen Abkömmlinge.
Die Erbschaft hat zur Folge, dass den Erben das ganze Vermögen des Erblassers zukommt.
Jedoch können sich Ausnahmen ergeben, wenn der Erblasser eine letztwillige Verfügung, demnach ein Testament oder Erbvertrag verfasst hat.
Mit dem Testament steht es dem Erblasser frei die gesetzliche Erbfolge zu entkräften. Allein aus dem Testament wird somit entnommen, in welcher Weise und an wen das Vermögen des Erblassers im Erbfall fällt.
Grundsätzlich entmachtet damit das Testament die gesetzliche Erbfolge. Diese kommt nur wieder zum Einsatz, wenn aus dem Testament keine ausführlichen Bestimmungen hervorgehen. Demnach muss das Testament wirksam sein.
Im Zweifel kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für Erbrecht bei Fragen zum Testament.
Wenn aber ein privatschriftliches Testament nicht wiedergefunden wird und nicht in eine amtsgerichtliche Verwahrung übergeben wurde, erfolgt der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge.
Einerseits könnte der Erbe dann versuchen infolge eines anderen Beweismittels sein Erbe zu belegen. Andererseits ist dies faktisch schwer nachzuweisen.
Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf kann ein vermeintlicher Erbe sein Erbrecht nicht geltend machen, indem er darlegt, dass ein Zeuge aussagt, dass der Erblasser auf Familienfeiern meinte, dass er ein handschriftliches Testament verfasst habe, dass diese Person Erbe sei und er dieses Testament zu Hause habe. Auch wenn diese Behauptung wahr sein sollte, dann kann ihr nicht verlässlich entnommen werden, ob der Erblasser wirklich ein solches Testament niedergeschrieben hat. Wenn auch nicht der vermeintliche Erbe und nicht der Zeuge dieses Testament gesehen haben, dann kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Testament der Form entspricht.