Urteile aus dem Ausland zu Unterhalt werden anerkannt
BGH-Beschluss: Entscheidungen zum Unterhalt aus dem Ausland werden anerkannt
BGH- 10.12.2014- XII ZB 662/13
Problematisch ist oft die Anerkennung ausländischer Entscheidungen zum Unterhalt.
Bei einer Verfahrensführungsbefugnis eines Kindes in einem Verfahren zur Abänderung einer ausländischen Entscheidung zum Kindesunterhalt kann man nicht in einem anhängigen Verfahren anknüpfen. Diese hängt davon ab, ob die abzuändernde ausländische Unterhaltsentscheidung für und gegen das Kind wirkt. In dieser Frage ist nach dem Recht des Entscheidungsstaates zu beurteilen.
Nach dem 18.06.2011 eingeleitetes Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug: Maßgebliches Kollisionsrecht nach Haager Unterhaltsprotokoll
In einem – noch abzuändernden – ausländischen Unterhaltstitel kann ein Austausch des Sachrechts in einem in Deutschland betriebenen Abänderungsverfahren grundsätzlich nicht erfolgen. Es bleibt hier die Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltszahlung maßgeblich.
Dies gilt jedoch nicht, wenn nach Erlass der abzuändernden Entscheidung ein vom deutschen Kollisionsrecht beachteter Statutenwechsel erfolgt. Dies geschieht infolge eines Aufenthaltwechsel der unterhaltsberechtigten Person.
Was ist das Haager Unterhaltsprotokoll?
Das „Haager Unterhaltsprotokoll“ ist ein internationales Abkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. Es wurde am 23. November 2007 in Den Haag geschlossen und trat am 1. Januar 2013 in Kraft.
Das Protokoll soll dazu beitragen, dass Unterhaltsansprüche in grenzüberschreitenden Fällen einfacher und schneller durchgesetzt werden können. Es legt unter anderem fest, welche Informationen in einem Unterhaltsantrag enthalten sein müssen, welche Verfahrensregeln gelten und wie Unterhaltsentscheidungen in einem anderen Land anerkannt und durchgesetzt werden können.
Das Haager Unterhaltsprotokoll gilt derzeit in rund 40 Staaten, darunter Deutschland, Österreich und die Schweiz. Es soll dazu beitragen, die Unterstützung von Kindern und anderen Unterhaltsberechtigten zu verbessern und zu erleichtern.