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Unterhaltsverpflichtung – Muss ein Nebenjob angenommen werden?

Familienrecht: Bei Unterhaltsverpflichtung muss Nebenjob angenommen werden

Das OLG Bremen hat in seinem Urteil (AZ 4 UF 113/16) entschieden, dass unterhaltspflichtige Eltern eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung ihren minderjährigen Kindern gegenüber zukommt. Es besteht demnach eine gesteigerte Erwerbsobliegenheitspflicht.
Unter Umständen müssen diese daher auch eigentlich unzumutbare Tätigkeiten verrichten. Wenn das Elternteil diese Unterhaltspflicht nicht erfüllt, muss es sich ein fiktives Einkommen anrechnen lassen. Dieses wird bei der Berechnung des bestehenden Unterhalts berücksichtigt.

Eltern sind ihren Kindern nämlich grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet: In dem meisten Fällen leben die Kinder nach einer Trennung der Eltern bei nur einem Elternteil. Es gilt grundsätzlich, dass derjenige, bei dem das Kind lebt, seinen Unterhalt in Form von Betreuung und Versorgung erbringt. Dies wird “Naturalunterhalt” genannt.
Somit muss das andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keine Versorgungsleistungen erbringen. Dieser hat den Unterhalt in monatlichen Geldzahlungen zu leisten. Diese Gelgzahlungen werden als “Barunterhalt” bezeichnet.

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Im Zweifel kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für Familienrecht bei Fragen zur Unterhaltsverpflichtung.

Der Entscheidung des OLG liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Vater des Kindes verlor seine Arbeit. Er war dann arbeitsunfähig krank geschrieben. Das OLG Bremen hat entschieden, dass er dennoch einen ihm zumutbaren Nebenjob annehmen müsse. Die Entscheidung basiert auf der gesetzlichen Grundlage des § 1603 II BGB. Demnach müssen Eltern ihre eigene Arbeitskraft einsetzen, um der Unterhaltspflicht nachzugehen. Bei der Zurechnung von den sogenannten fiktiven Einkünften ist abzustellen auf persönliche Voraussetzungen. Hierbei sind etwa zu nennen das Alter, die berufliche Qualifikation und der Gesundheitszustand. Auch Gelegenheitstätigkeiten und berufsfremde Arbeiten müssen ausgeführt werden, um den Unterhalt zu sichern.

Das OLG hat in dem vorliegenden Fall erklärt, dass eine Nebentätigkeit in Höhe von sechs Wochenstunden möglich ist. Auch sind davon Nebentätigkeiten erfasst, die unter der Woche und vor allem abends verrichtet werden können. Beispielsweise seien dies Erwerbstätigkeiten in der Gastronomie und in der Reinigung. Das OLG richtete sich nach der tatsächlichen Arbeitszeit des Vaters. Diese betrug 40 Stunden. Das Gericht bestimmte als Höchstmaß eine fiktive 46 Stundenwoche. Diese könne der Vater auch nachkommen, um seiner Unterhaltsverpflichtung zu genügen.
Auch die in diesem Fall vorliegende behauptete Arbeitsunfähigkeit und Kündigung des Arbeitsverhältnisses seien hiervon unabhängig.

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