Urheberrecht

Das Urheberrecht:

Das Urheberrecht schützt das Recht des Urhebers an seinen “Werken”. Es ist Teil der Rechtsordnung.

Die einzelnen Rechtsnormen in dem Urhebergesetz (UrhG) regeln den Inhalt, den Schutzumfang und die Übertragbarkeit der Rechte. Ferner werden ebenfalls die Folgen einer Verletzung des Urheberrechts geregelt und das Verhältnis des Urhebers und seinem Rechtsnachfolger.

Zu dem Urheberrecht wird ebenfalls das Verlagsgesetz (VerlG) gezählt.

Schutzgegenstand des Urheberrechts ist das „Werk“. Dieses kann u.a. in Form eines Bildes, Textes, Musik oder Filme bestehen. Die einzelnen Werke sind nicht abschließend in § 1 UrhG aufgezählt.

Das „Werk“ an sich muss nach § 2 Abs. 2 UrhG eine „persönliche geistige Schöpfung“ sein.

Demnach muss

  • ein persönliches Schaffen vorliegen und
  • eine wahrnehmbare Formgestaltung vorliegen und
  • ein geistiger Inhalt gegeben sein und
  • eine persönliche Prägung vorliegen

Letztere Voraussetzung beschreibt, dass ein gewisses Maß an Individualität und Originalität erreicht sein muss, sog. Prinzip der “kleinen Münze”.

Ein Schutz des “Werks” ist gegeben sobald die o.g. Voraussetzungen vorliegen. Es empfiehlt sich, dies beweissicher festzuhalten. Dies insbesondere für den Fall, dass eine Dritte behauptet das selbe “Werk” zuvor geschaffen zu haben. Dies kann grundsätzlich durch eine Hinterlegung geschehen.

Grundsätzlich erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Rechtsanwalt Dortmund, Anwalt Dortmund, Scheidung Rechtsanwalt Dortmund, Scheidung Rechtsanwalt Köln, Scheidungsanwalt Dortmund, Scheidungsanwalt Köln
Rechtsanwalt Dortmund, Anwalt Dortmund, Scheidung Rechtsanwalt Dortmund, Scheidung Rechtsanwalt Köln, Scheidungsanwalt Dortmund, Scheidungsanwalt Köln

Zu differenzieren ist stets zwischen dem Urheberrecht und dem Nutzungsrecht.

Der Urheber kann das Urheberrecht nicht übertragen, allerdings kann dieser Dritten ein Nutzungsrecht an diesem Einräumen. Dabei wird zwischen verschieden Nutzungsübertragungen unterschieden ( z.B. einmalige Verwendung, Weiterübertragung an unbekannte Personen etc. ).

Wurde ein “Werk” gemeinsam von mehreren Personen erschaffen, und kann der einzelne Anteil nicht gesondert verwertet werden, so steht diesen Urheberrecht gemeinsam an dem “Werk” zu. Hierbei bedarf es jedoch in jedem Falle einer Einzelfallbetrachtung.

Dem Urheber eines “Werks” stehen weitreichende Rechte zu. Dieser hat das Verwertungsrecht an dem “Werk” und kann bei einem nicht genehmigten Eingriff in seine Rechte die sofortige Unterlassung des Verhaltens fordern und Auskunft über die Verwertung sowie Schadenersatz von dem Verletzer fordern.

Erhalten Sie dazu weitere Informationen auf unserer Seite: Abmahnung Urheberrecht.

Ferner handelt es sich bei einer Urheberrechtsverletzung um eine Straftat, so dass Strafanzeige gegen den Verletzer gestellt werden kann.

Für den Einzefall lassen Sie sich bitte beraten.