Dahingehend konnten wir in der Vergangenheit beobachten, dass zahlreiche Nutzer, die z.B. zu keinem Zeitpunkt ein sog. Tauschbörsenprogramm auf dem Computer installiert hatten, angeschrieben wurden. In diesem Zusammenhang haftet jedoch nicht alleine der Rechte-Verletzer, sondern ebenfalls der Inhaber des Internetanschlusses als sog. Störer (Störerhaftung).
Ebenfalls werden gehäuft die vermeintliche Übernahme von Bildern, Texten oder Produktbeschreibungen auf den Verkaufsplattformen Amazon oder E-Bay abgemahnt.
In diesen Fällen gilt es nicht vorschnell die geforderten Unterschriften und Zahlungen zu leisten, sondern den Einzelfall überprüfen zu lassen.
Zu beachten ist, das wenn auf eine Abmahnung nicht und nicht hinreichend reagiert wird, einstweilige Verfügungsverfahren bzw. Hauptsacheklagen vor den zuständigen Gerichten drohen, die mit relativ hohen Streitwerten versehen sind.
Infolgedessen besteht ein hohes Kostenrisiko des berechtigt Angeschriebenen, das dieser im Regelfall ebenfalls die gegnerischen Anwaltskosten und die Gerichtskosten zu tragen hat, welche sich an dem Streitwert orientieren.
Nehmen Sie daher Abmahnungen immer ernst! Beachten Sie die Fristen!
Selbst wenn diese in einem „normalen Brief“ ohne Einschreiben bei Ihnen eingetroffen sind, gelten diese grundsätzlich als zugestellt, da der Absender allenfalls beweisen muss, dass dieser die Abmahnung abgeschickt hat.
Bei Fragen wenden Sie sich an uns!