Aufteilung von Vermögen bei der Scheidung
Rechtsanwalt in Dortmund & Köln für Familienrecht • Aufteilung Vermögen bei Scheidung
Überwiegend kommt die Eheschließung ohne einen Ehevertrag zustande. Eheverträge beinhalten auch Vorschriften zum Güterstand. Sofern kein Ehevertrag erfolgt, leben die Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Das Vermögen steht somit nicht beiden Eheleuten gemeinsam zu. Jeder bleibt Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände. Bei Scheitern der Ehe, bemisst sich die Aufteilung des Vermögens über den Zugewinnausgleich.
Der Zugewinnausgleich findet bei allen Arten der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft Anwendung. Dies ist der Fall bei Scheitern der Ehe, bei Tod eines Ehegatten oder wenn der Güterstand durch notariellen Vertrag beendet wird und durch einen anderen ersetzt wird.
Bei einer Scheidung, kann der Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens verlangen, wenn die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dies wird als Zugewinnausgleich bezeichnet. Sofern kein notarieller Ehevertrag vorliegt, erfolgt die Zugewinngemeinschaft automatisch. Dies besteht gleichermaßen für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Ab dem Zeitpunkt der Heirat, wird das Vermögen bei Scheidung aufgeteilt.
Inbegriffen sind auch Lottogewinne, Abfindungen und Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung. Auch fallen Bankguthaben, Grundstücke, Wertpapiere, Versicherungen, Luxusgüter sowie die eigene Firma. Es kann auch ein Vermögenszuwachs durch die Bezahlung von Schulden eintreten. Bei einer Erbschaft oder Schenkung erfolgt nur der Ausgleich des Wertzuwaches. Die Erbschaft selbst wird nicht ausgeglichen.
Erbschaften und Schenkungen sollen somit an sich nicht berücksichtigt werden, da sie nicht während der Ehe von den Ehepartnern gemeinsam erwirtschaftet wurden. Deswegen werden sie lediglich zum Anfangsvermögen dazu gerechnet, obgleich sie nach der Hochzeit erlangt wurden.
Ausgenommen vom Zugewinn ist der im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehende Hausrat. Dazu ist ein separates Verfahren der Hausratsverteilung erforderlich.
Wenn der Zuwachs der Eheleute gleich hoch war, ist ein Ausgleich nicht erforderlich.
Demnach wird bei dem Zugewinn die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Partners bei der Scheidung und dessen Anfangsvermögen bei der Heirat berechnet. Die daraus resultierende Differenz ist der Zugewinn. An den Ehegatten mit dem niedrigeren Zugewinn wird 50 % der Differenz beider Zugewinne als Ausgleich gezahlt.
Nachdem das Anfangsvermögen ermittelt wurde, erfolgt eine Indexierung. Anhand der Indexierung wird der über die Jahre entstandene Kaufkraftschwund kompensiert. Die Indexierung basiert auf einer Umrechnungsformel.
Maßgeblich ist seit dem 01. September 2009 nicht die Scheidung, sondern der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten. Wurde die Ehe vor dem 01. September 2009 rechtskräftig geschieden, ist auf den Tag der Beendigung der Ehe abzustellen. Für die Berechnung ist der Vermögensstand zu diesen Zeitpunkten von Bedeutung. Es ist etwa unerheblich wer mehr verdient hat.
Der Ehepartner, der letztendlich mehr erwirtschaftet hat, zahlt die Hälfte des saldierten Zugewinns an den anderen.
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Erforderlich für den Zugewinnausgleich ist ein Antrag beim Familiengericht. Dieser Antrag kann auch am Ende des Scheidungsverfahrens eingereicht werden. Dann wird ein getrenntes Gerichtsverfahren über den Zugewinnausgleich durchgeführt. Der Zugewinnausgleich kann jedoch auch zusammen mit dem Scheidungsverfahren im Scheidungsverbund erfolgen. Es muss dann kein weiterer Prozess zum Zugewinnausgleich stattfinden.
Es besteht beim Zugewinnausgleich lediglich ein Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme, jedoch nicht auf die Erlangung von Vermögensgegenständen. Darauf können sich die Eheleute aber untereinander einigen.
Ein Zugewinnausgleich ist nicht verpflichtend.
Sofern kein Antrag gestellt wird, der Zugewinn bei beiden Ehepartnern gleich hoch ist, andere vertragliche Regelungen in einem Ehevertrag bestehen oder Gütertrennung vorliegt, kommt es nicht zu einem Zugewinnausgleich.
Wenn der Ehegatte bei der Heirat ausschließlich Schulden hatte oder wenn seine Schulden das Vermögen übersteigen, so werden sie bei der Berechnung miteinbezogen. Es besteht dann ein negatives Anfangsvermögen.
Hinsichtlich des Endvermögens kann eine Zurechnung des nicht vorliegenden Betrages erfolgen, wenn der Partner das Vermögen verschwendet hat. Dies muss jedoch bewiesen werden.
Der ausgleichspflichtige Ehepartner muss nur so viel zahlen, wie viel er tatsächlich in seinem Vermögen inne hat.
Er muss sich nicht verschulden, um den Zugewinn zu zahlen. Der Ausgleichsanspruch kann auch nicht gegeben sein, wenn der Zugewinn nur in der Zurückführung/Zahlung von Schulden liegt und es somit kein Vermögen mehr gibt.
Der Partner muss für die Berechnung Auskunft über sein Vermögen erteilen. Erforderlich ist eine Übersicht über das Anfangsvermögen und das Vermögen bei der Trennung.
Es ist eine gerichtliche Durchsetzung des Auskunftsanspruchs gegen den anderen Ehepartner möglich. Dies ist der Fall, wenn der Ehepartner keine Auskunft über sein Vermögen oder den Belegnachweis erteilen möchte.
Bei Verdacht, dass der Partner Vermögen dem Zugewinnausgleich entzogen hat, muss er darüber Auskunft erteilen. Dies stellen illoyale Vermögensminderungen dar. Wenn der Ausgleichspflichtige auf diese Weise sein Endvermögen gemindert hat, wird der Wert dieser Verminderung seinem Endvermögen hinzugerechnet.