Was gehört in ein Impressum ?
Inhaber einer Homepage sind zu Angaben verpflichtet:
Was gehört in ein Impressum?
Laut Telemediengesetz ( § 5 TMG) und dem § 55 RStV sind all diejenigen zu einem Impressum verpflichtet, die „gewerbsmäßig“ handeln oder geschäftsmäßig auftreten. Von einem „nachhaltigen Auftreten von Telemedien“ sprich: Unterhalten einer Website sprechen die Gerichte, wenn dauerhaft ein Internetauftritt präsentiert wird. So können sich auch rein private Websites nicht damit entschuldigen keine Angaben zu machen, weil sie nicht gewerbsmäßig oder geschäftsmäßig seien. Eine völlige Anonymität bei einem Webauftritt ist daher nicht zulässig.
Ein fehlendes Impressum oder fehlende Angaben sind abmahnfähig und können mit Geldbußen belegt werden und kann auch wegen eines Wettbewerbsverstosses abgemahnt werden. Ein Impressum sollte schon auf der Startseite leicht ersichtlich für Besucher der jeweiligen Website sein.
Auf einer Homepage sind folgende Angaben zu machen: Name und Anschrift des Anbieters, der Vorname muss vollständig und ausgeschrieben- bei Firmen und juristischen Personen muss die komplette Bezeichnung oder Berufstitel zu erkennen sein.
Bei Privatpersonen eine vollständige Adresse, bei Firmen immer der Firmensitz. Es genügt nicht, lediglich ein Postfach anzugeben, da dies keine für ein Gericht ladungsfähige Adresse darstellt. Firmen müssen immer auch zwingend ihre Rechtsform angeben, wie z.B. GmbHs oder OHGs, AGs etc. Die Angabe von Rechtsformen gibt auch für eingetragene Vereine, Stiftungen, Anstalten oder Institutionen.
Wichtig ist auf jeden Fall die Angabe, wie man den Betreiber erreichen kann. Dabei ist vorgeschrieben, die Email-Adresse zwingend einzutragen und eine Telefonnummer, unter der der Betreiber kontaktiert werden kann. Ist eine Faxnummer vorhanden, so ist auch diese anzugeben. Ein Betreiber muss somit dem Nutzer der Website ermöglichen, diesen auch „offline“ zu kontaktieren- sprich über Fax, Telefonnummer oder auf dem Postweg.
Für Makler und Spielhallen, Anwälte und Notar gilt auch die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Ist der Betreiber an einen Registereintrag gekoppelt, wie z.B. Vereine, oder Unternehmen im Handelsregister oder Genossenschaftsregister, so muss der Ort, Adresse und die Registernummer mit im Impressum angegeben werden.
Unsatzsteuer-Identifikationsnummern müssen angegeben werden, wenn der Betreiber seinen Umsatz gewerblich abrechnet. Besitz der Betreiber die Wirtschafts-Identifikationsnumer, so muss er auch diese angeben. Kleinunternehmen. Freiberufler wie Anwälte, Notare oder Steuerberater, die gesetzliche Berufsbezeichnungen führen, müssen die genaue Berufsbezeichnung angeben und den Ort oder das Land, in dem sie diese Bezeichnung erworben haben.
Firmen die sich in Gründung oder in Abwicklung befinden, müssen auch diesen Status im Impressum aufführen.
Wichtig sind vor allem die Angaben zu journalistisch-redaktionell gestalteten Informationen auf den Seiten. Es muss ein Verantwortlicher genannt sein, der mit einer Anschrift aufgeführt werden muss. Bei mehreren Personen ist kenntlich zu machen, für welchen Bereich der Verantwortliche zuständig ist. Ein Verantwortlicher ist, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, keine öffentlichen Ämter verloren hat, der geschäftsfähig sein muss und wer ohne Einschränkung strafrechtlich verfolgt werden kann.