Das Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht regelt das Verhalten der Marktteilnehmer untereinander und soll den Verbraucher vor einem verfälschten Wettbewerb schützen.

Wir sind seit mehreren Jahren auf diesem Rechtsgebiet tätig und haben vor allem Auseinandersetzungen auf den Verkaufsplattformen E-Bay und Amazon, Online-Auftritte diverser Unternehmen sowie unlautere Briefkastenwerbung und Werbemaßnahmen bearbeitet.

Dabei setzt ein Verstoß gegen den Wettbewerb voraus, dass man überhaupt am Markt agiert. So kam es in der Vergangenheit bereits vor, dass ein bei E-Bay als privat gelisteter Verkäufer als gewerblicher Anbieter und somit unter das Wettbewerbsrecht fallend, qualifiziert wurde. Die Rechtssprechung ist in diesem Punkt sehr differenziert.

Es handelt es sich dabei um Ausnahmefälle. Allerdings ist die Schwelle fließend, so dass eine rechtliche Beratung vor Werbemaßnahmen, der Erstellung von AGB oder des Impressums eingeholt werden sollte, inbesondere, wenn beabsichtigt wird größere Verkaufsmengen auf dem Markt abzusetzen.

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In § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG ) heißt es:

„Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“

In der Praxis werden Wettbewerbsverstöße grundsätzlich zunächst mit einer Abmahnung beanstandet. Soweit die Angelegenheit nicht im außergerichtlichen Verfahren geregelt werden kann, folgt in der Regel ein sog. einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem zuständigen Gericht, um das vermeintliche Fehlverhalten des Mitbewerbers abzustellen.

Dieses untersagt sodann die Wettbewerbsverletzung bei der Androhung eines Ordnungsgelds.

Dabei ist bereits in dem außergerichtlichen Verfahren anzuraten bei berechtigten Abmahmungen die Angelegenheit aus Kostengründen zu beenden.

Erhalten Sie dazu weitere Informationen auf der Seite „Abmahnung Wettbewerbsrecht“ (…mehr lesen).

Gerichtliche Verfahren im Wettbewerbsrecht sind regelmäßig mit Streitwerten ab 25.000 Euro bemessen (festgesetzt von den jeweils zuständigen Gerichten), so dass das Kostenrisiko als relativ hoch einzustufen ist.

Letztendlich profitieren ebenfalls die Verbraucher von einer effektiven gegenseitigen Kontrolle der Mitbewerber. Ansonsten würde der „penetranteste“ Mitbewerber im Endeffekt potentielle Kunden von anderen Mitbewerbern „abziehen“.

Insbesondere die Möglichkeit Waren und Dienstleistungen über das Internet (E-Commerce) zu vertreiben, lässt viele Mitbewerber aneinanderrücken und verstärkt den Druck Absatzzahlen zu steigern.

Dies wird vor allem durch Werbemaßnahmen vollzogen. Etablierte Unternehmen beobachten dahingehend kritisch neue Mitbewerber und verfolgen deren Wettbewerbsverstösse um keine Nachteile zu erleiden.

Folgt man der aktuellen Rechtsprechung handelt es sich ebenfalls bei der Verwendung von unwirksamen AGB bzw. AGB-Klauseln, Impressumverstöße, wie bei irreführenden Werbaussagen, um Wettbewerbsverstösse.

Infolgedessen sollten sich insbesondere im Internet aktive Unternehmen darum bemühmen, den Internetauftritt vor dem Online-Gang prüfen zu lassen.