Zugewinnausgleich – Wie werden Schenkungen und Erbschaften berücksichtigt ?
Zugewinnausgleich – Zugewinn: Was gilt für Schenkungen und bei Erbschaften?
Wenn sich Eheleute trennen, so kommt das Thema „Zugewinnausgleich“ für die Teilung des Vermögenszuwachses meist an erster Stelle. Viele lassen aber bei ersten Berechnungen Erbschaften und Schenkunken von zum Beispiel Eltern und Schwiegereltern außer Acht.
Was ist ein Zugewinnausgleich bzw. der Zugewinn?
Während der Ehezeit wird Vermögen und Besitz oft vergrößert. Bei einem Zugewinnausgleich muss derjenige, der in der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat, bei einer Trennung dem Partner einen Teil davon auszahlen.
Das Gesetz sieht vor, dass innerhalb der Ehe, demjenigen, der den anderen in Fürsorge und Beistand bei der Mehrung des Vermögens unterstützt hat, auch ein Teil des Ertrages zusteht. So sollen beide Partner am Gewinn teilhaben. Doch es gibt auch Ausnahmefälle, in denen nicht alles mit dem ehemaligen Partner geteilt werden muss. Das sind diejenigen Einkünfte, die nicht das direkte Ergebnis einer ehelichen Gemeinschaft sind. Hierbei handelt es sich vorrangig um Erbschaften und Schenkungen. Diese müssen nicht ausgeglichen werden
( § 1374 Abs. 2 BGB), es sei denn, es handelt sich hierbei um Ausnahmen, die eine Teilung erforderlich machen.
Oft landen diese Fälle vor Gericht, ob eine Erbschaft oder eine Schenkung nur einem Ehegatten oder wirklich beiden zusteht. Berücksichtigt man einer Schenkung oder eben eine Erbschaft nach § 1374 Abs, 2 BGB, so werden die Erträge dem sogenannten Anfangsvermögen zugewertet. Diese sind dann so zu sehen, als wären diese Beträge schon vor der Ehe dem jeweiligen Partner zugehörig gewesen. Führt man jetzt den Zugewinnausgleich durch, so wird diese vermögensneutral behandelt.
Vermögensneutral bedeutet, dass dieser Gewinn in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Gemeinschaft gesehen wird. Es kann zu 100% einem der Ehepartner zugeordnet werden. Erbschaften sind somit nicht ausgleichspflichtig. Somit wird bestimmt, dass bei einer Trennung der andere Partner nicht von einer ihn nicht betreffenden persönlichen Beziehung des anderen Ehepartners profitieren kann. Diese Regelung gilt auch bei Vermögen, das vor dem Tod eines Erblassers an seine von ihm bestimmten Erben übertragen wird.
Wie sieht es bei Schenkungen innerhalb einer Zugewinngemeinschaft aus?
Da sind sich einige deutsche Gerichte nicht eins, da festgestellt werden muss, ob die Schenkung erfolgte, weil jemand eine Ehe eingegangen ist der ob das Geld/Sachwert ausschließlich der persönlichen Verwendung diente. Darunter fallen zum Beispiel Geschenke zu Hochzeit, die als Zuwendung innerhalb einer Ehe gelten. Anders sieht es jedoch bei Gaben z.B. von einer Firma an einen Ehepartner aus. (Sachgeschenke ect. vom Arbeitgeber fallen nicht als Schenkung in die Zugewinngemeinschaft)
Bei Geschenken von den Großeltern an z.B. Enkel, sind die Eltern nur als treuhänderische Verwalter zu sehen, bis das Kind volljährig ist. Bei Lottogewinnen sind die meisten Streitigkeiten entstanden. Jedoch hat 2013 der BGH entschieden, dass der Lottogewinn in einer Zugewinngemeinschaft ausgeglichen werden muss. Dies gilt auch für ein getrennt lebendes Paar, wenn der Gewinn vor der Scheidung erfolgte. ( AZ XII ZB 277/12)
Bei Erbnehmern, die von einem Verstorbenen in einer Lebensversicherung begünstigt werden, gilt die Ausgleichspflicht nicht.
Erhält ein Ehepaar z.B. von den Brauteltern eine Immobile oder ein Grundstück zur Ehe geschenkt, so fällt dieses zunächst in den Zugewinn, da dies ja innerhalb der Ehe vermacht wurde. Bei einer Trennung jedoch, kann die Schenkung von dem getrennten Partner innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist zurückgefordert werden. Diese Frist gilt nach Rechtskraft der Scheidung. Jedoch hat auch hier der BGH festgelegt, dass die bestehende Schenkung für die Eltern oder Schwiegereltern unzumutbar nach der Trennung geworden ist.
Wie sieht die Schenkung untereinander aus?
Beschenken sich Ehegatten untereinander, so erhält der Schenkende die Hälfte seiner Zuwendung nach der Trennung im Zugewinnausgleich von seinem Ex-Partner zurück. Hier gilt die „unbenannte Zuwendung“ als eigenständiges Rechtsverhältnis.