Kindesunterhalt bei Berufsvorbereitung
Gesteigerte Unterhaltspflicht (Kindesunterhalt) bei minderjährigen und volljährigen Kindern –
Was Eltern wissen müssen!
Nach der Schule- Ausbildung oder ein Studium- mit dem 18. Lebensjahr ist die Verpflichtung von Eltern ihren Kindern gegenüber nicht abgeschlossen, der Kindesunterhalt ist grundsätzlich fällig. Die Pflicht, die Kinder zu unterstützen, gilt für die allgemeine Schulausbildung (Abitur, Erststudium). Minderjährige Kinder sind nicht in der Lage, für den Lebensunterhalt allein aufzukommen, besonders wenn sie noch eine Schule besuchen. Hier muss abweichend geklärt werden, ob Maßnahmen zur Berufsvorbereitung ebenfalls dazu zählen.
Eltern sind daher in der Pflicht, alles zu ermöglichen um den Mindestunterhalt bei dem Kindesunterhalt für ihre Kinder zu leisten.
Die sogenannte „gesteigerte Unterhaltspflicht“ nach § 1603 II BGB gilt vor allem für minderjährige Kinder, die in der Regel ohnehin nicht arbeiten dürfen, und wenn auch nur beschränkt in den Ferien. Die freie Zeit soll Kindern auch für das Lernen zur Verfügung stehen und nicht für Arbeit, die deren Grundversorgung sichern soll. So müssen Eltern voll für den Bedarf ihrer Sprösslinge aufkommen.
Ist ein Elternteil oder beide ohne Arbeit, so sind sie verpflichtet, sich verstärkt um eine Anstellung zu bemühen. Beschäftigte sind zu Überstunden (wenn möglich) verpflichtet oder müssen gegebenenfalls einen Minijob übernehmen. Befindet sich der Unterhaltspflichtige in einem Zweitstudium oder steht er oder sie vor einem Berufswechsel, so ist dieses nach der Ausbildung der Kinder zu stellen.
Hat das Kind jedoch die Volljährigkeit erlangt, so ändern sich auch hier die Regelungen für die Unterhaltspflicht bei dem Kindesunterhalt.
Das Kind muss unverheiratet sein, keinen eigenen Hausstand haben, sondern im Haushalt eines der Eltern wohnen und muss unter 21. Jahren noch die schulische Ausbildung machen. Hierzu zählt Abitur, Mittlere Reife ect. Es muss sich hierbei um einen Abschluss handeln, der zu einem weiterführenden Studium verhilft.
Seit der neuen Düsseldorfer Tabelle ab dem 01. August 2015 gibt es auch neue Begrenzungsrichtlinien zum Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Eltern. Bei volljährigen Kinder beträgt der Selbstbehalt bei einem Arbeitnehmer 1080,00 €, bei Eltern ohne Erwerb 880,00 €. Wenn ein volljähriges Kind nicht privilegiert ist, so steigt der Selbstbehalt der Eltern auf 1300,00 € pro Person.
Ein Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht hatte zur folgenden Sachlage geführt:
Ein Mädchen hatte ohne Hauptschulabschluss eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolvieren wollen. Dazu musste sie eine Berufsschule besuchen, und zusätzlich den Schulabschluss nachmachen. Damit sie sich auf diesen vorbereiten konnte, absolvierte sie zusätzlich eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme für die sie vom Land eine Ausbildungshilfe erhielt. Der Vater war nämlich Bezieher von Sozialleistungen und erwerbsunfähig. Die Mutter sollte daraufhin Volljährigenunterhalt leisten, was diese jedoch ablehnte. Es handele sich bei der Förderungsmaßnahme der Tochter nicht um eine allgemein geltende schulische Ausbildung.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte daraufhin der Mutter in einem Beschluss vom 03.12.2014 (2WF 144/14) Recht gegeben.
Die Mutter sei nicht in einer gesteigerten Unterhaltspflicht, da die Bildungsmaßnahme nur berufliche Grundlagen zur Orientierung vermittle und der Kurs nur einen Wegweiser zur Berufswahl darstelle, die Unterhaltspflichtige mit ihrem Gehalt nicht in der Leistungsfähigkeit für den privilegierten Unterhalt stehe.