Nicht zwingend ist, dass beide Ehepartner einen Rechtsanwalt haben.
Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Kosten interessant. Eine Beauftragung von zwei Rechtsanwälten verursacht nämlich ebenfalls doppelte Kosten.
Der Antrag wird bei dem Familiengericht durch Ihren Rechtsanwalt eingereicht.
Das Gericht holt dann in dem Scheidungsverfahren die Angaben zum Versorgungsausgleich ein.
Dies ist nicht der Fall, wenn durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung diese ausgeschlossen wurden.
Ebenfalls kann, wenn beide Parteien sind anwaltlich vertreten sind, der auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in dem Termin zur Scheidung beantragt werden.
Sind diese Auskünfte zum Versorgungsausgleich endgültig bei Gericht von den jeweiligen Rentenversicherungsträgern eingegangen, wird ein Scheidungstermin von dem Familiengericht anberaumt.
Ist die Scheidung einvernehmlich verläuft diese relativ zügig.
Ein Scheidungsverfahren dauert grundsätzlich länger, wenn einer der Ehepartner nicht geschieden werden möchte.
Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt von verschiedenen Kriterien, wie z.B. der Dauer der Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich, ab und kann zwischen wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren schwanken.
Die Scheidung wird rechtskräftig, wenn das Gericht den Scheidungsbeschluss im Anschluss an den Scheidungstermin an die Parteien bzw. deren Rechtsanwalt übersandt hat und keiner der Parteien Beschwerde gegen den Beschluss einlegt.
Dahingehend informieren wir unsere Mandanten während des Scheidungsverfahren stetig über den gegenwärtigen Stand der Scheidung und beraten insbesondere im Hinblick auf das Ausfüllen der Formulare (V10 Formulare) zum Versorgungsausgleich.
Im Zweifel stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder via Kontaktformular zur Verfügung.