Nicht zwingend ist, dass beide Ehepartner einen Rechtsanwalt haben. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Kosten interessant, da die Beauftragung von zwei Rechtsanwälten ebenfalls doppelte Kosten zur Folge hat.
Das Gericht holt dann in dem Scheidungsverfahren die Angaben zum Versorgungsausgleich (gesammelte Anwartschaften in der Rentenversicherung während der Ehezeit – privat & gesetzlich sowie ggf. kapitalbildende Lebensversicherungen -) ein, es sei denn die Durchführung wurde durch einen Ehevertrag, eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen oder beide Parteien sind anwaltlich vertreten und erklären den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in dem Termin zur Scheidung.
Sind diese Auskünfte zum Versorgungsausgleich endgültig bei Gericht von den jeweiligen Rentenversicherungsträgern eingegangen, wobei die Einholung dieser Auskünfte erfahrungsgemäß mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist, wird ein Scheidungstermin von dem Familiengericht anberaumt.
Ist die Scheidung einvernehmlich verläuft eine Scheidung relativ zügig.
Ein Scheidungsverfahren dauert grundsätzlich länger, wenn einer der Ehepartner nicht geschieden werden möchte.
Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt von verschiedenen Kriterien, wie z.B. der Dauer der Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich, ab und kann zwischen wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren schwanken.
Die Scheidung wird rechtskräftig, wenn das Gericht den Scheidungsbeschluss im Anschluss an den Scheidungstermin an die Parteien bzw. deren Rechtsanwalt übersandt hat und keiner der Parteien Beschwerde gegen den Beschluss einlegt.
Dahingehend informieren wir unsere Mandanten während des Scheidungsverfahren stetig über den gegenwärtigen Stand der Scheidung und beraten insbesondere im Hinblick auf das Ausfüllen der Formulare (V10 Formulare) zum Versorgungsausgleich. Im Zweifel stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder via Kontaktformular zur Verfügung.