Zuständigkeit deutscher Gerichte
Deutsche Gerichte sind unter anderem dann zuständig, wenn ein Ehepartner deutscher Staatsbürger ist oder beide Ehepartner während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Anwendbares Recht
Sind ein oder beide Ehegatten ausländische Staatsangehörige oder leben sie im Ausland, kann statt des deutschen Rechts das Recht eines anderen Staates zur Anwendung kommen – insbesondere bei vermögensrechtlichen Fragen. Häufig wird deutsches Recht angewandt, wenn der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland lag.
Das „Deutschenprivileg“
Deutsche Staatsangehörige können sich auch dann nach deutschem Recht scheiden lassen, wenn ihr Aufenthaltsstaat eine Scheidung nicht zulässt (etwa Vatikan, Malta, Andorra). Zuständig ist in solchen Fällen das Amtsgericht Berlin-Schöneberg.
Grenze: ordre public
Deutsche Gerichte wenden ausländische Regelungen nicht an, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sind – etwa der Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt.
Bei US-Bezug arbeiten wir eng mit unserem Bereich internationales Recht (USA) zusammen.