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Erbrecht: Die gesetzliche Erbfolge erklärt!

In dem Erbrecht regelt das Gesetz mithin die Folge, in welcher das Erbe an die Verbliebenen übergeht.

Dahingehend kann im Hinblick auf das Erbrecht kurz erklärt werden, wenn folgende Konstellation vorliegen:

I.)

Das vorhandene Testament ist nicht gültig bzw. es existiert kein Testament:

In diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

II.)

Erben erster Ordnung nach dem Gesetz sind die Kinder, Enkel und Urenkel.

III.)

Die Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern und Geschwister, soweit keine Erben erster Ordnung vorliegen.

IV.)

Sollten keine Erben erster Ordnung bzw. zweiter Ordnung im Erbrecht vorliegen, erben die Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Bei diesen handelt es sich um die Erben der dritten Ordnung.

Als Grundsatz gilt dementsprechend, dass ein Verwandter nicht erbt, solange mindestens ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung, innerhalb der drei Ordnungen, vorhanden ist.

Innerhalb einer Ordnung erbt immer nur der nächste Verwandte.

Dies bedeutet, dass der „nähere“ Verwandte, die „entfernteren“ Verwandten aus dem Erbe ausschließt.

Ferner gibt es pflichtteilsberechtigte Personen, die, obwohl evtl. durch ein Testament vom Erbe ausgeschlossen, einen Pflichtteil des Erbes beanspruchen können.

Erbrecht: Die gesetzliche Erbfolge erklärt!

Da das Erbrecht in diesen Punkten sehr komplex ist, sollten Sie, sich durch einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Bitte denken Sie ebenfalls daran, dass diverse Fristen im Erbrecht mit dem Tod des Erblassers anfangen zu laufen. Handeln Sie daher bitte zügig.

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