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Besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn der Ex-Partner den PKW weiter benutzt?

Besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn der Ex-Partner den PKW nach Trennung weiter benutzt?

Nach der Trennung kam die Frage auf, da der Ehemann den PKW nach der Trennung benutzt, wer den PKW eigentlich weiter nutzen darf.

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit seinem Beschluss vom 06.07.2018 – 4 WF 73/18 zu beschäftigen.

Im vorliegenden Fall verwendete der Ehemann das Familienfahrzeug, den PKW nach der Trennung für sich.

Daraufhin begehrte die Ehefrau Nutzungsentschädigung von ihm, da diese die Ansicht vertreten hat, dass diese den PKW weiter nutzen darf.

Für diesen Anspruch wollte sie Verfahrenskostenhilfe von dem Familiengericht bewilligt bekommen.

Die Familie besaß kein anderes Kraftfahrzeug und nutzte auch nur dieses Auto.

Der Ehemann nutzte diesen PKW nach Trennung alleinig.

Der PKW nach Trennung war mithin ein Haushaltsgegenstand gemäß § 1361 a BGB.

Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nach § 1353 Absatz 1 Satz 2 BGB besteht, sind Entschädigungsansprüche aufgrund der Nutzung von Haushaltsgegenständen nicht gegeben.

Dies lässt sich damit begründen, dass zur Zeit der Ehe die beiden Ehepartner die Wohnung und Haushaltsgegenstände kostenlos mitbenutzen können.

Dies ist dann unabhängig von der Eigentumslage gegeben.

Dieser Grundsatz gilt auch bei Trennung der Eheleute. Demnach ist der PKW nach Trennung beiden vorbehalten, egal wer das Eigentum an dem PKW hat.

Im Zweifel fragen Sie einen Rechtsanwalt für Familienrecht.

Um jedoch einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 1361 a Absatz 3 Satz 2 BGB geltend machen zu können, muss der Anspruchssteller den Anspruchsgegner zunächst zur Zahlung auffordern.

Außerdem muss der Antragsteller eine gerichtliche Zuweisung des Gegenstandes an sich selbst beantragen.

Besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn der Ex-Partner den PKW weiter benutzt?

Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall aber nicht vor.

Die Ehefrau nahm beide Handlungen nicht vor.

Auch Ansprüche nach §§ 987, 988 BGB führten zu keiner Entschädigung, da bei bestehender Ehe § 1361 a BGB diese Ansprüche verdrängt.

Letztlich hat das Gericht der Ehefrau mehrmals angeordnet ihren Anspruch schlüssig auszudrücken, was sie aber nicht tat. Insofern musste der Ehemann, der den PKW nach Trennung benutzte keine Entschädigung zahlen.

Mangels Erfolgsaussichten erhielt die Ehefrau auch keine Verfahrenskostenhilfe.

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