Erbrecht

Kein Testament hinterlassen-
wann muss ich einen Erbschein beantragen?

Der Tod kommt manchmal plötzlich und unverhofft. Der Verstorbene hat kein Testament hinterlassen und die Erben sind sich mit der Einsetzung der Erbschaft im Unklaren. Um die Reihenfolge des Erbnehmers zu bestimmen muss bei fehlendem Testament ein Erbschein beantragt werden. Dies gilt oft für Verkäufe von Immobilien, die in Besitz Verstorbener waren.

Zunächst muss sich der Erbe im Klaren sein, wofür er diesen Erbschein benötigt. In vielen Fällen hat das verstorbene Familienmitglied bereits eine Kontovollmacht erteilt, so dass ein Erbe bei einer Bank oder Sparkasse ohne Testament und Erbschein die Konten auflösen kann. Ist ein Testament vom Notar beglaubigt, so wird eine Bank auch ohne einen Erbschein oder Kontovollmacht das Geld an den Hinterbliebenen auszahlen. Jedoch muss ein Testament vor dieser Auszahlung dem zuständigen Nachlassgericht am Ort eingereicht werden, damit es eröffnet werden kann. Derjenige der im Besitz dieses Schriftstücks ist, muss per Gesetz das Testament zum Gericht schicken.

Erbscheine sind zum Beispiel in Immobilienangelegenheiten zwingend notwendig, das bedeute bei Umschreibung oder Veräußerung einer Eigentumswohnung, Haus oder Grundstücks. Diese Umschreibungen sind nur gültig ohne Erbschein, wenn ein notariell beglaubigtes Testament oder ein sogenannter Erbvertrag vorliegt.

Für die Erteilung eines Erbscheines können Sie entweder zu einem Notar gehen, oder zu dem zuständigen Amtsgericht vor Ort. Im Amtsgericht befindet such auch die Nachlassabteilung.

Rechtsanwalt Dortmund, Anwalt Dortmund, Scheidungsanwalt Dortmund, Scheidungsanwalt Köln, Wirtschaftsrecht Dortmund, Vertragsrecht Rechtsanwalt
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Ohne Testament müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

Als Ehefrau die Heiratsurkunde, als abstammendes Kind die Geburtsurkunde, als Elternteil das Familienbuch oder die Sterbeurkunde des Standesamtes. Gibt es keine Kinder des verstorbenen, so muss die Geburtsurkunde des Verstorbenen mitgebracht werden. Sind die Eltern auch verstorben, so müssen auch Geschwister die Geburtsurkunden vorlegen.

Ist ein Familienstammbuch des Verstorbenen vorhanden, sollten Sie auch dieses mitbringen. Es ist zu beachten, dass alle Urkunden immer im Original vorliegen müssen!

Mitzubringen zu einem Termin beim Notar oder Amtsgericht sind immer: Personal- oder Reisepass, Sterbeurkunde des Verstorbenen, wenn vorhanden, Testament im Original, Geburts oder Sterbeurkunden der Voreerben und die Anschriften aller Erben.

Bei diesem Termin wird auch der Nachlasswert bestimmt, nachdem sich die Kosten des Erbscheines bestimmen. Bei einem Notar richten sich auch die Gebühren nach der Höhe Nachlasswertes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertssteuer.