Dabei gilt das Recht des Staates, dem beide angehören oder wenn zur Zeit der Trennung noch einer der Partner dem Land angehört. Haben die beiden komplett unterschiedliche Nationalitäten, dann gilt das Recht des Landes, in dem die beiden ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ haben. Es ist auch bei noch einem Partner anzuwenden. Für eine Ehe mit gemischten Nationalitäten wird das deutsche Recht angewandt, wenn die Familie zuletzt den gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland hatte.
Kann nichts der vorausgegangenen Parallelen angewandt werden, so wird die Ehe nach dem Recht des Landes geschieden, mit dem die Eheleute am meisten vertraut sind. Leben etwa beide, ein Engländer und eine Französin, lange in Deutschland, können sie sich nach deutschem Recht scheiden lassen. Lebt aber eine Deutsche mit einem Franzosen in England, so muss sie sich nach britischem Recht scheiden lassen, auch wenn die Frau inzwischen wieder in ihrer Heimat lebt.
Es gibt aber auch noch das sogenannte „Deutschenprivileg“. Hierbei ist deutsches Recht anzuwenden, wenn nach dem Land im dem sie leben, die Ehe gar nicht geschieden werden kann. Dies gilt etwa beim Vatikan, Malta, Andorra ect. Es gilt: Deutsche Ehepaare können sich immer in ihrer Heimat scheiden lassen, wenn sie gar nicht in Deutschland leben! Gerichtsstand ist hierbei immer Berlin-Schöneberg!
Die „Ordre Public“ trifft zu, wenn die Rechtsform des Staates nicht mit dem deutschen Recht vereinbar ist. Dies ist zum Beispiel bei dem Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt der Fall. Das wird kein deutscher Richter bestätigen.