Die Scheidung – kurz erklärt !
I. Stellung des Scheidungsantrags durch Scheidungsanwalt
Die Scheidung kann in Deutschland nur vollzogen werden, wenn ein Ehepartner einen Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht stellt. Dies ist in Deutschland nur durch einen Scheidungsanwalt möglich, da Anwaltszwang vor den deutschen Familiengerichten herrscht.
Es reicht aber aus, wenn ein Scheidungsanwalt in dem Verfahren vorhanden ist. Dem entsprechend kann das Scheidungsverfahren mit nur einem Rechtsanwalt durchgeführt werden.
Dabei ist zu beachten, dass vor der Antragstellung das Trennungsjahr zwischen den Parteien eingehalten wurde. In Ausnahmefällen ist dieses aber entbehrlich, wenn es sich um eine sog. Härtefallscheidung handelt.
II. Zustellung des Scheidungsantrags bei dem Ehepartner
Der Scheidungsantrag wird von Ihrem Scheidungsanwalt an das zuständige Familiengericht gesandt. Die Weiterleitung an den Ehepartner geschieht, sobald der Gerichtskostenvorschuss – diese Rechnung erhalten Sie direkt von dem Familiengericht – von dem antragstellenden Ehepartner gezahlt wurde.
Nach der Zustellung an den Ehepartner kann dieser dem Scheidungsantrag zustimmen oder entsprechend widersprechen. Das zuständige Familiengericht wartet insofern die Reaktion des Ehepartners ab, um die weiteren rechtlichen Schritte einzuleiten.
III. Der Versorgungsausgleich
Automatisch wird mit dem Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich, d.h. die Teilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vollzogen. Dies gilt nicht für kurze Ehe. Bei diesen wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt. Sie bekommen insofern von dem Familiengericht einen Fragebogen (V10 Formular) zugesandt, welchen Sie ausgefüllt an Ihren Scheidungsanwalt zurück senden. Dieser leitet das Formular an das zuständige Familiengericht weiter, wobei die Rentenanwartschaften von den jeweiligen Versorgungsträgern berechnet und dem Familiengericht mitgeteilt werden.