Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist ein außergerichtlicher Schriftsatz mit welchem der Mitbewerber auf dem Markt aufgefordert wird, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Dahingehend werden dem Mitbewerber häufig Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in

– dem Impressum

– der Widerrufsbelehrung

– den AGB

– den Informationspflichten

– im Hinblick auf Werbeaussagen

vorgeworfen.

Diese sog. Abmahnung hat in den meisten Fällen eine bestimmte Form. So wird der Vorwurf dem Abgemahnten aufgezeigt und rechtlich begründet. Des Weiteren wird in der Abmahnung grundsätzlich dazu aufgefordert ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen und ein Vertragsstrafversprechen abzugeben.

Das geforderte Vertragsstrafversprechen (im Regelfall bis zu 5.100 Euro) soll die Erntshaftigkeit bekräftigen, das abgemahnte Verhalten in der Zukunft zu unterlassen.

Durch die Unterzeichnung und Absendung der geforderten Unterlassungserklärung kommt zwischen dem Abmahner und Abgemahnten ein Vertrag zustanden. Daher sollten Sie in keinem Fall unbedacht eine derartige Abmahnung unterzeichnen und absenden.

In der Praxis ist es kompliziert einen deratig eingegangenen Vertrag wieder zu lösen.

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Eine Abmahnung ist an gewisse Formalien gebunden, welche im Zweifel stets überprüft
werden sollten. Eine Vorausstzung ist, dass der Abgemahnte in der Lage sein muss den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß zu erkennen.

Die Beifügung der Vollmacht ist unüblich und keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Abmahnung (umstritten). Diese kann allerdings von dem Abmahner nachgefordert werden.

In Wettbewerbsangelegenheiten gilt das Prinzip der Eilbedürftigkeit.

Meistens sind Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht mit wirtschaftlichen Vorteilen für den Abgemahnten verbunden, da dieser durch die vermeintliche unrechtmäßige Handlung potentielle Kunden des Mitbewerbers abwirbt bzw. einen Wettbewerbsvorteil durch die Maßnahme erreicht.

Insofern sind Abmahnungen grundsätzlich mit kurzen Fristen versehen, wobei die Abmahnung – bei Unternehmen – in der Regel vorab per Telefax oder via E-Mail eingereicht wird.

Eine derartige Zustellung ist grundsätzlich rechtmäßig!

Ferner sind die Fristen mit 3-14 Tagen bemessen. Diese können ebenfalls kürzer bemessen sein. Der Abgemahnte muss rechtlich betrachtet allenfalls in die Lage versetzt werden, das behauptete unrechtmäßige Verhalten überprüfen und sich rechtlichen Rat einzuholen zu können.

Bei Unsicherheit sollte stets rechtlicher Rat innerhalb der gesetzten Frist gesucht werden!

Nach dem Ablauf der Frist läuft der Abgemahnte ansonsten Gefahr ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren oder eine Unterlassungsklage, soweit diese jeweils angedroht wurden, in Kauf zu nehmen.

Diese Verfahren sind grundsätzlich mit hohen Streitwerten bemessen (in der Regel nicht unter 25.000 Euro), an welchem sich die Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten bemessen. Insofern ist ein rechtlicher Rat aus wirtschaftlicher Sicht, bevor ein derartiges Verfahren droht, zu bevorzugen.

Wurde das einstweilige Verfügungsverfahren bereits durch den Mitbeweber eingeleitet, so
wird meist ohne mündliche Verhandlung durch das zuständige Gericht eine Entscheidung herbeigeführt. Der Mitbewerber muss in einem deratigen Verfahren allenfalls den Wettbewerbsverstoß „glaubhaft“ machen, d.h. die Beweismittel liegen in den häufisten Fällen in Form von eidessstattliche Versicherungen und / oder Urkunden vor.

In der Praxis ist allerdings eine Regelung im außgerichtlichen Verfahren vorteilhaft, dies aus Kostenründen.

Dahingehend bieten wir Ihnen:

– die gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von Unterlassungansprüchen,

– die außergerichtliche Geltendmachung von Verstößen und Abwehr

– Beratungen im Wettbewerbsrecht

– Beratungen bei Geschäftsgründungen