Das Urheberrecht:
Das Urheberrecht schützt das Recht des Urhebers an seinen “Werken”. Es ist Teil der Rechtsordnung.
Die einzelnen Rechtsnormen in dem Urhebergesetz (UrhG) regeln den Inhalt, den Schutzumfang und die Übertragbarkeit der Rechte. Ferner werden ebenfalls die Folgen einer Verletzung des Urheberrechts geregelt und das Verhältnis des Urhebers und seinem Rechtsnachfolger.
Zu dem Urheberrecht wird ebenfalls das Verlagsgesetz (VerlG) gezählt.
Schutzgegenstand des Urheberrechts ist das „Werk“. Dieses kann u.a. in Form eines Bildes, Textes, Musik oder Filme bestehen. Die einzelnen Werke sind nicht abschließend in § 1 UrhG aufgezählt.
Das „Werk“ an sich muss nach § 2 Abs. 2 UrhG eine „persönliche geistige Schöpfung“ sein.
Demnach muss
- ein persönliches Schaffen vorliegen und
- eine wahrnehmbare Formgestaltung vorliegen und
- ein geistiger Inhalt gegeben sein und
- eine persönliche Prägung vorliegen
Letztere Voraussetzung beschreibt, dass ein gewisses Maß an Individualität und Originalität erreicht sein muss, sog. Prinzip der “kleinen Münze”.
Ein Schutz des “Werks” ist gegeben sobald die o.g. Voraussetzungen vorliegen. Es empfiehlt sich, dies beweissicher festzuhalten. Dies insbesondere für den Fall, dass eine Dritte behauptet das selbe “Werk” zuvor geschaffen zu haben. Dies kann grundsätzlich durch eine Hinterlegung geschehen.
Grundsätzlich erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.